Darf der Ex-Mann die Alimente kürzen?

Aus "Saldo Nr. 6 / 2001"

Mein Sohn geht seit einiger Zeit in die Lehre. Statt sich aber über den Burschen zu freuen, kürzte mein Ex-Mann die Alimente um 400 Franken. Seine Begründung: Zwar müsse er gemäss Scheidungsurteil noch bis zum Lehrabschluss für den Jungen Unterhalt zahlen. Den Lehrlingslohn könne er aber mit seinen Alimenten verrechnen. Darf er das tun?

Nein! Wenn die Unterhaltsbeiträge ihrem Ex-Mann zu hoch sind, kann er beim Gericht eine Abänderungsklage einreichen. Damit käme er jedoch nur durch, wenn sich die finanziellen Verhältnisse einer der Parteien wesentlich und dauerhaft verändert hätten. Dies trifft in ihrem Fall nicht zu. Lassen Sie sich deshalb nicht einschüchtern, und fordern Sie Ihren Ex-Mann auf, die geschuldeten Alimente lückenlos zu bezahlen. Weigert er sich, können Sie Ihn erfolgreich betreiben. Mit dem Scheidungsurteil verfügen Sie nämlich über ein starkes Dokument, gegen das er keine Chancen hat.

Eigene Anmerkung:

Solche Regelungen müssten und sollten in einem Scheidungsurteil erwähnt sein, damit eine allfällige Alimentenkürzung möglich wird.

Bei der Volljährigkeit des Kindes werden in der Regel beide Elternteile dazu verpflichtet, soweit es ihnen zugemutet werden kann, für den Unterhalt bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes zu sorgen.

Leider ist das "starke Dokument" häufig nur gerade im Bereich Alimente stark. Verstöße gegen andere Teile des Scheidungsurteils, wie Besuchsrecht, Ferien oder Informationspflicht werden von den zuständigen Behörden (Vormundschaft / Jugendsekretariate) oft und zu unrecht bagatellisiert.

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