Das neue Scheidungsrecht

 

Sicher denkt bei der Heirat niemand an eine spätere Scheidung. In Zukunft soll das Leben gemeinsam gemeistert werden und allfällige Differenzen können sicher gemeinsam bereinigt werden. Das hört sich gut an. Die neuesten Scheidungszahlen sprechen aber leider eine andere Sprache. In der Schweiz wird heute fast jede zweite Ehe geschieden!

Seit dem 1.1.2000 ist nun das neue Scheidungsrecht in Kraft. Dieses Recht ist vom Gedanken geprägt, den Scheidungspartnern mehr Autonomie zu gewähren und weniger staatliche Einmischung eintreten zu lassen. Die Kinder werden Partei und müssen ihrem Alter entsprechend vom Gericht oder einer anderen, geeigneten Person angehört werden. Ihr Wille soll berücksichtigt werden. Wenn sich beide Elternteile einig sind, kann nun endlich auch eine gemeinsame Elterliche Sorge beantragt werden. Bei späteren Änderungen der bestehenden Elterlichen Sorge ist in der Regel die Vormundschaftsbehörde zuständig. Neu werden nun die Pensionskassengelder, die während der Ehezeit gespart wurden je hälftig aufgeteilt und nach spätestens vier Jahren besteht ein Recht auf Scheidung. Grundsätzlich gilt, das alle alten Verfahren ins neue Recht übergeleitet werden.

Im neuen Scheidungsrecht werden vor allem zwei Arten der Scheidung unterschieden:

 

1.     Scheidung auf gemeinsames Begehren. (Art. 111 – 113)

Die Bestimmungen über die Scheidung als gemeinsames Begehren kommen grundsätzlich in 4 Situationen zur Anwendung:

ü     Die Ehegatten sind sich über die Scheidung und alle Scheidungsfolgen einig. (Art. 111)

ü     Die Ehegatten sind sich über die Scheidung einig, schließen aber erst im Laufe des Verfahrens eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. (Art. 111)

ü     Die Ehegatten sind sich über die Scheidung einig, können sich aber über deren Folgen ganz oder teilweise nicht verständigen und ersuchen deshalb gemeinsam das Gericht um Entscheidung. (Art. 112)

ü     Ein Ehegatte hat gestützt auf Art. 114 oder 115 eine Scheidungsklage eingereicht und der andere Ehegatte stimmt dieser Klage ausdrücklich zu oder erhebt Widerklage. Gemäss Art. 116 sind die Bestimmungen von Art. 111 anwendbar, aber nur sinngemäß. Es handelt sich hier um keinen typischen Fall einer einverständlichen Scheidung.

Für die Einreichung des Scheidungsbegehren an das zuständige Bezirksgericht, (der Gang zum Friedensrichter entfällt) genügen in der Regel zwei Sätze:

 „Wir beantragen zusammen dem Gericht die Auflösung der am .... geschlossenen Ehe. In der Beilage finden Sie die Konvention mit den nötigen Belegen.“

Die Schilderung der Ehegeschichte und der Rettungsversuche erübrigt sich. Nachdem der Richter die Konvention geprüft und die Ehegatten angehört hat, beginnt eine 2-monatige Wartefrist. Danach müssen beide Scheidungswilligen noch einmal schriftlich ihr Einverständnis geben. Erst dann wird die Scheidung rechtskräftig.

 

2.     Scheidung auf Klage eines Ehegatten. (Art. 114 – 116)

ü     Nach 4 Jahren getrennt leben besteht ein Anspruch auf Scheidung. Unter getrennt leben wird nicht nur ein getrennter Haushalt verstanden, die Frist beginnt auch dann, wenn ein Ehegatte das Zusammenleben willentlich aufgibt oder in Ausnahmefällen gar nicht erst aufnimmt. Frühestens aber mir der Eheschließung. Der klagende Ehegatte hat den Beweis für den Ablauf der 4-jährigen Frist zu erbringen.

ü     Die Frist von 4 Jahren muss im Zeitpunkt der Klageanhebung, d.h. bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage im Sinne von Art. 136 Abs. 2, abgelaufen sein. Ist dies nicht der Fall, muss die Klage abgewiesen werden. Einem Ehegatten steht aber jederzeit frei, eine neue Klage einzureichen, wenn die zeitliche Voraussetzung der Scheidung erfüllt ist.

ü     Gemäss Art. 115 ist eine Scheidungsklage wegen Unzumutbarkeit vorgesehen. Klagen kann hier nur der „unschuldige“ Ehegatte. Auf diese Art kann unter ganz bestimmten Umständen die 4-jährige Frist unterschritten werden. Damit dieser Artikel aber nicht als Hintertüre für eine schnelle „Kampfscheidung“ benutzt werden kann, sind die Voraussetzungen streng. So genügt ein außereheliches Verhältnis des Ehegatten nicht. Würde aber der schuldige Ehegatte mit einem anderen Partner oder einer anderen Partnerin in eheähnlichem Verhältnis zusammenleben und zur ehelichen Gemeinschaft nicht mehr bereit sein, währe es schon fast rechtsmissbräuchlich, eine solche Ehe nicht frühzeitig zu scheiden. Wie die Unzumutbarkeit von den Gerichten ausgelegt wird, lässt sich noch nicht absehen.

 

Soweit ein ganz kleiner Einblick in das neue Scheidungsrecht. Selbstverständlich wünsche ich niemandem, sich mit dieser Angelegenheit befassen zu müssen. Sollte dies doch geschehen, möchte ich nachfolgend noch einige Tips geben. Zum neuen Recht sind bereits einige gut verständliche Ratgeber auf dem Markt. Empfehlenswert dazu sind jene der Verlage „Saldo“ und „Beobachter“. Sie sind leicht verständlich und geben recht umfassend Auskunft.

Bevor ein teuerer und häufig unnötiger Anwalt engagiert wird sollte eine Beratungsstelle aufgesucht werden. Die meisten Bezirksgerichte bieten eine unentgeltliche Rechtsauskunft an. Der neu gegründete Verein Scheidungsberatung (VSB) bietet professionelle Hilfe in allen Situationen einer Trennung. Beratungen für Männer werden auch von der  Interessengemeinschaft getrennt und geschiedener Männer (IGM) angeboten. Selbstverständlich stehe auch ich als Scheidungsberater gerne für Fragen zur Verfügung. Bevor es aber zu einer Scheidung kommt, gibt es noch Möglichkeiten, sich in einer Eheberatung anzumelden. Manchmal ist eine solche Beratung erfolgreich und erweist sich später als die beste Lösung.

 

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