Das neue Scheidungsrecht
Sicher denkt bei der Heirat niemand an eine spätere Scheidung. In Zukunft soll das Leben gemeinsam gemeistert werden und allfällige Differenzen können sicher gemeinsam bereinigt werden. Das hört sich gut an. Die neuesten Scheidungszahlen sprechen aber leider eine andere Sprache. In der Schweiz wird heute fast jede zweite Ehe geschieden!
Seit dem 1.1.2000 ist nun das neue Scheidungsrecht in
Kraft. Dieses Recht ist vom Gedanken geprägt, den Scheidungspartnern mehr
Autonomie zu gewähren und weniger staatliche Einmischung eintreten zu lassen.
Die Kinder werden Partei und müssen ihrem Alter entsprechend vom Gericht oder
einer anderen, geeigneten Person angehört werden. Ihr Wille soll berücksichtigt
werden. Wenn sich beide Elternteile einig sind, kann nun endlich auch eine
gemeinsame Elterliche Sorge beantragt werden. Bei späteren Änderungen der
bestehenden Elterlichen Sorge ist in der Regel die Vormundschaftsbehörde zuständig.
Neu werden nun die Pensionskassengelder, die während der Ehezeit gespart wurden
je hälftig aufgeteilt und nach spätestens vier Jahren besteht ein Recht auf
Scheidung. Grundsätzlich gilt, das alle alten Verfahren ins neue Recht übergeleitet
werden.
Im neuen Scheidungsrecht werden vor allem zwei Arten
der Scheidung unterschieden:
1.
Scheidung auf gemeinsames Begehren. (Art. 111
– 113)
Die Bestimmungen über die
Scheidung als gemeinsames Begehren kommen grundsätzlich in 4 Situationen zur
Anwendung:
ü
Die
Ehegatten sind sich über die Scheidung und alle Scheidungsfolgen einig. (Art.
111)
ü
Die
Ehegatten sind sich über die Scheidung einig, schließen aber erst im Laufe des
Verfahrens eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. (Art.
111)
ü
Die
Ehegatten sind sich über die Scheidung einig, können sich aber über deren
Folgen ganz oder teilweise nicht verständigen und ersuchen deshalb gemeinsam
das Gericht um Entscheidung. (Art. 112)
ü
Ein
Ehegatte hat gestützt auf Art. 114 oder 115 eine Scheidungsklage eingereicht
und der andere Ehegatte stimmt dieser Klage ausdrücklich zu oder erhebt
Widerklage. Gemäss Art. 116 sind die Bestimmungen von Art. 111 anwendbar, aber
nur sinngemäß. Es handelt sich hier um keinen typischen Fall einer einverständlichen
Scheidung.
Für die Einreichung des
Scheidungsbegehren an das zuständige Bezirksgericht, (der Gang zum
Friedensrichter entfällt) genügen in der Regel zwei Sätze:
„Wir beantragen
zusammen dem Gericht die Auflösung der am .... geschlossenen Ehe. In der
Beilage finden Sie die Konvention mit den nötigen Belegen.“
Die Schilderung der Ehegeschichte und der Rettungsversuche erübrigt sich. Nachdem der Richter die Konvention geprüft und die Ehegatten angehört hat, beginnt eine 2-monatige Wartefrist. Danach müssen beide Scheidungswilligen noch einmal schriftlich ihr Einverständnis geben. Erst dann wird die Scheidung rechtskräftig.
2.
Scheidung auf Klage eines Ehegatten. (Art. 114
– 116)
ü
Nach
4 Jahren getrennt leben besteht ein Anspruch auf Scheidung. Unter getrennt leben
wird nicht nur ein getrennter Haushalt verstanden, die Frist beginnt auch dann,
wenn ein Ehegatte das Zusammenleben willentlich aufgibt oder in Ausnahmefällen
gar nicht erst aufnimmt. Frühestens aber mir der Eheschließung. Der klagende
Ehegatte hat den Beweis für den Ablauf der 4-jährigen Frist zu erbringen.
ü
Die
Frist von 4 Jahren muss im Zeitpunkt der Klageanhebung, d.h. bei Eintritt der
Rechtshängigkeit der Klage im Sinne von Art. 136 Abs. 2, abgelaufen sein. Ist
dies nicht der Fall, muss die Klage abgewiesen werden. Einem Ehegatten steht
aber jederzeit frei, eine neue Klage einzureichen, wenn die zeitliche
Voraussetzung der Scheidung erfüllt ist.
ü
Gemäss
Art. 115 ist eine Scheidungsklage wegen Unzumutbarkeit vorgesehen. Klagen kann
hier nur der „unschuldige“ Ehegatte. Auf diese Art kann unter ganz
bestimmten Umständen die 4-jährige Frist unterschritten werden. Damit dieser
Artikel aber nicht als Hintertüre für eine schnelle „Kampfscheidung“
benutzt werden kann, sind die Voraussetzungen streng. So genügt ein außereheliches
Verhältnis des Ehegatten nicht. Würde aber der schuldige
Ehegatte mit einem anderen Partner oder einer anderen Partnerin in eheähnlichem
Verhältnis zusammenleben und zur ehelichen Gemeinschaft nicht mehr bereit sein,
währe es schon fast rechtsmissbräuchlich, eine solche Ehe nicht frühzeitig zu
scheiden. Wie die Unzumutbarkeit von den Gerichten ausgelegt wird, lässt sich
noch nicht absehen.
Soweit ein ganz kleiner Einblick in das neue
Scheidungsrecht. Selbstverständlich wünsche ich niemandem, sich mit dieser
Angelegenheit befassen zu müssen. Sollte dies doch geschehen, möchte ich
nachfolgend noch einige Tips geben. Zum neuen Recht sind bereits einige gut
verständliche Ratgeber auf dem Markt. Empfehlenswert dazu sind jene der Verlage
„Saldo“ und „Beobachter“. Sie sind leicht verständlich und geben recht
umfassend Auskunft.
Bevor ein teuerer und häufig unnötiger Anwalt
engagiert wird sollte eine Beratungsstelle aufgesucht werden. Die meisten
Bezirksgerichte bieten eine unentgeltliche Rechtsauskunft an. Der neu gegründete
Verein Scheidungsberatung (VSB) bietet professionelle Hilfe in allen Situationen
einer Trennung. Beratungen für Männer werden auch von der
Interessengemeinschaft getrennt und geschiedener Männer (IGM) angeboten.
Selbstverständlich stehe auch ich als Scheidungsberater gerne für Fragen zur
Verfügung. Bevor es aber zu einer Scheidung kommt, gibt es noch Möglichkeiten,
sich in einer Eheberatung anzumelden. Manchmal ist eine solche Beratung
erfolgreich und erweist sich später als die beste Lösung.