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Scheidung: Abwarten und Alimente zahlen |
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Von Sonja Hauser |
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Wer sich möglichst rasch scheiden lassen will, muss vielleicht umso länger darauf warten: Im Streitfall sieht das neue Scheidungsrecht eine Trennungsdauer von vier Jahren vor. Versuchung war stärker. Noch während seine Ehefrau mit dem ersten Kind im Wochenbett liegt, bandelt René K. mit der neuen Arbeitskollegin an. Aus Leidenschaft wird Liebe, und unerwartet rasch darf auch die Geliebte Mutterfreuden entgegensehen. Das Doppelleben fliegt bald auf. Bevor die Ehefrau mit Kind und Koffer den untreuen Ehemann verlässt, droht sie: «Dafür wirst du zahlen!» Sie meint es wörtlich. René K. bittet seine Frau um die Scheidung, damit er seine neue Partnerin heiraten kann. Als Antwort kommt ein Brief ihrer Anwältin. Die Ehefrau hält die Ehe zwar für unwiederbringlich zerstört, doch scheiden lassen will sie sich nicht. Stattdessen fordert sie hohe Alimente für sich und ihr Kind. René K. klopft seinerseits bei einem Anwalt an. Doch dieser lässt seine Zukunftspläne endgültig platzen. «Streithähne» warten vier Jahre Eine Scheidung ist nach neuem Recht nur noch aus drei Gründen möglich: im beidseitigen Einverständnis, nach vier Jahren Getrenntleben oder wenn die Fortführung der Ehe unzumutbar ist. Eine Scheidung auf gemeinsames Begehren scheitert bei René K. am Widerstand der Ehefrau. Die vierjährige Trennungsdauer will er nicht abwarten; seine neue Partnerin hätte im Konkubinat kaum rechtlichen Schutz. Außerdem reduzieren die Alimentenzahlungen seinen Lebensstandard während dieser Zeit aufs Existenzminimum. Genügend Vermögen, sich seine «Freiheit» zu erkaufen, besitzt er nicht. Seine Gattin will ihn erklärtermaßen ruinieren. Bei der Scheidung ist sie zur Hälfte an seinem während der Ehe erwirtschafteten Pensionskassenguthaben beteiligt. Und dieses wird während der nächsten vier Jahre noch hübsch anwachsen. René K. fragt sich, ob er seine Ehe bei so viel Rachsucht nicht doch vorzeitig auflösen könnte. Er denkt an den dritten Scheidungsgrund: Die Fortsetzung einer solchen Ehe stuft er als unzumutbar ein. Wann ist eine Ehe «unzumutbar»? Diesen speziellen Scheidungsanspruch besitzt eine Partei jedoch nur, wenn sie schwerwiegende Gründe vorbringen kann, die überdies nicht sie, sondern die Partnerin oder der Partner zu verantworten hat. Das trifft etwa auf körperliche oder psychische Misshandlung sowie auf sexuellen Missbrauch von Kindern zu. Auch eine Straftat gegenüber dem Partner oder seinen Angehörigen, entehrendes Verhalten in der Öffentlichkeit oder Geisteskrankheit des Partners könnten eine Unzumutbarkeit begründen. Eine schallende Ohrfeige genügt nicht, vielleicht nicht einmal ein einmaliger Seitensprung. Entscheidend ist immer, wie sich das Fehlverhalten im Einzelfall auswirkt. Die Beurteilung der Unzumutbarkeit erfolgt nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach dem persönlichen Empfinden der scheidungswilligen Person. Frau K. verhält sich zwar sehr berechnend und gnadenlos. Doch wer mag ihr dies verargen? René K. bleibt also nichts anderes übrig, als die vier Jahre Getrenntleben abzuwarten ? und zu zahlen. |