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Scheidungsklage:
Wäre Marie-Lise oder Peter mit der Scheidung nicht einverstanden, so
könnte jeder von ihnen nach einer zweijährigen Trennungszeit eine
Scheidungsklage einreichen. Diese Klage muss dem Friedensrichter
eingereicht werden. Das entsprechende Formular kann im Internet
herunter geladen werden: z.B.
www.bezirksgericht-zh.ch. Stimmt der Ehepartner der
Scheidung nicht zu, stellt der Friedensrichter nach durchgeführter
Sühneverhandlung die Weisung aus. Damit steht der Weg ans
Bezirksgericht offen. Wie in jedem ordentlichen Zivilprozess wird
zuerst zum Hauptverfahren vorgeladen. Der Kläger oder die Klägerin
muss dabei die Klage begründen, danach erhält der oder die Beklagte
Gelegenheit, darauf zu beantworten. Dies wird in der so genannten
Replik und in der Duplik wiederholt. Damit haben die Parteien
nochmals Gelegenheit, auf die Argumente und Einwände des
Prozessgegners Stellung zu nehmen. Die Eheleute werden auch
persönlich befragt. Bei diesen «Kampfscheidungen» ist es sinnvoll
und ratsam, sich von einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten zu
lassen. Kann immer noch keine Einigung erzielt werden, folgen
Beweisverfahren und Kinderanhörung. Der ganze Scheidungsprozess kann
sehr lange dauern, vor allem dann, wenn sich die Parteien nicht
einigen können oder wollen. Im anschliessenden Schlussverfahren
fällt das Gericht das Urteil.
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