Alimentenbevorschussung und Konkubinat

Einkommen des Lebenspartners darf berücksichtigt werden

Aus: ZESO 10/2003 

Bei der Ermittlung der für die Bevorschussung von Kinderalimenten massgeblichen finanziellen Verhältnisse dürfen Einkommen und Vermögen eines Konkubinatspartners berücksichtigt werden, sofern er mit der Mutter oder dem Vater des Kinds eine stabile Lebensgemeinschaft führt. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, das die Verfassungsmäßigkeit der im Kanton St. Gallen geltenden gesetzlichen Regelung zu beurteilen hatte. Im Jahre 1986 war in Lausanne die Regelung des Kantons Zürich zu beurteilen gewesen, der in diesem Zusammenhang Einkommen und Vermögen des neuen Lebenspartners nur berücksichtigte, wenn der die Mutter oder den Vater geheiratet hatte. Diese Lösung wurde gegenüber einer vergleichbaren Konstellation ohne Trauschein nicht als rechtsungleiche Diskriminierung gewertet (BGE 11261a6251 E.64). In seinem neuen Entscheid nun gelangt das Bundesgericht zum Schluss, dass es ebenfalls verfassungskonform sein kann, wenn die finanziellen Verhältnisse nicht nur beim Stiefvater oder der Stiefmutter des Kindes berücksichtigt werden, sondern auch beim unverheirateten Lebenspartner seines Vaters oder seiner Mutter.

Laut einstimmig gefälltem Urteil der 1. Öffentlichrechtlichen Abteilung «ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Konkubinat gegenüber der Ehe begünstigt wird, wenn die finanziellen Verhältnisse des Stiefelternteils bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt werden, diejenigen namentlich des langjährigen Konkubinatspartners jedoch nicht». Daher erscheint es vertretbar, das Einkommen des unverheirateten Lebenspartners bei der Alimentenbevorschussung zu berücksichtigen. Dies gilt indes nur unter der Voraussetzung, dass es sich um ein stabiles Konkubinat handelt. Das blosse Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung für sich allein genügt aus Sicht des Bundesgerichts nicht. In diesem Sinn und Geist ausgelegt, erwies sich die in Lausanne zu beurteilende Regelung des Kantons St. Gallen als verfassungskonform.

Urteil 1P.254/2002 vom 06.611.602 - BGE-Publikation

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