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Elterliche Unterhaltspflicht gegenüber mündigen Kindern |
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Jürg Gschwend, Projektverantwortlicher Dachverband Schuldenberatung |
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2003 hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Vater Unterhaltszahlungen an seine studierende Tochter einstellen kann, weil diese den Kontakt zu ihm verweigert und es sich dabei auch nicht ausnahmsweise um ein ohne weiteres nachvollziehbares Verhalten handelt (Urteil 5C.260/2002). Die Ehe der Eltern wurde 1989 geschieden. Die Tochter war 10 Jahre alt. An deren Unterhalt hatte der Vater laut Gerichtsurteil einen monatlichen Betrag von 700 Franken (indexiert) zuzüglich Kinderzulagen längstens bis zum vollendeten 20igsten Lebensjahr zu bezahlen. 1999 stellte der Vater nach der Matur der Tochter seine (über die Mündigkeit hinaus geleisteten) Zahlungen ein. Diese nahm 2000 ein Jurastudium auf und erhob im Jahre 2001 Unterhaltsklage gegen ihren Vater. Das Bezirksgericht Zürich verpflichtete den Vater zu 1250 Franken und danach 1000 Franken Unterhalt pro Monat. Das Obergericht des Kantons Zürich hob den Entscheid auf und das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts. Laut Bundesgericht hängt die Pflicht zum Unterhalt der Eltern an mündige Kinder im Rahmen von Art. 277 Abs. 2 ZGB davon ab, ob ihnen dies nach den Umständen zugemutet werden kann; zu beachten sind dabei deren wirtschaftliche Verhältnissen und die persönliche Beziehung zwischen ihnen und ihrem Kind. Dabei komme dem Alter des Kindes erhebliche Bedeutung zu: Mit zunehmendem Alter sei es weniger auf Ausbildungsunterhalt angewiesen und eher fähig, zu früheren Vorkommnissen Abstand zu gewinnen. Im konkreten Fall hatten vor der Scheidung sowie im Umfeld des Besuchsrechts große Spannungen bestanden. 1992 brach die Tochter den Kontakt zum Vater ab. Das Gericht bemängelte, dass sie sich auf Erfahrungen als 14Jährige stütze. Es anerkannte ihre Schwierigkeiten, die Konflikte zu verarbeiten. Doch sei sie mittlerweile erwachsen. Somit könne von ihr eine Anstrengung verlangt werden, damit eine minimale Beziehung zum Vater möglich sei. Es sei ein Ausgleich zu finden zwischen den Interessen der Tochter an einem genügenden Ausbildungsunterhalt und jenen des Vaters, nicht zur Zahlstelle degradiert zu werden. Wenn die Tochter den Vater aus ihrem Leben ausklammere und Zahlungen von ihm verlange, handle sie nicht nachvollziehbar. Eine Ausnahme wäre nur möglich, wenn der Vater sich dermaßen schuldig gemacht hätte, dass der Beziehungsabbruch als natürliche Folge erscheine.
Kommentar: Da der Vater keine Alimente mehr leisten muss, stellt sich die Frage, wer für den Lebensunterhalt der jungen Frau aufkommen soll. Dies darf nach Auskunft von Fachpersonen nicht allein die Mutter sein. Vielmehr müsste die Betroffene versuchen, mittels Nebenerwerbstätigkeit ihren Unterhalt zu decken. Zudem könnten Stipendien beantragt werden. Bestehe dann noch eine Finanzierungslücke, würden wohl noch Leistungen der Sozialhilfe in Betracht kommen (vgl. Kapitel D.3 und H.6 der SKOS-Richtlinien). Allerdings wäre es problematisch, wenn die Sozialhilfe den Lebensunterhalt finanzieren müsste, obwohl der Vater dazu in der Lage wäre und er dies ohne Kontaktverweigerung der Tochter auch getan hätte bzw. hätte tun müssen. |