Familienname nach der Auflösung der Ehe

Angaben am Beispiel des Kantons Aargau:

Nach gerichtlicher Auflösung der Ehe führen die geschiedenen Ehegatten von Gesetzes wegen weiterhin den Namen, den sie während der Ehe getragen haben.

Wenn Sie Ihren angestammten Namen oder den Namen, den Sie vor der geschiedenen Ehe geführt haben, wieder annehmen wollen, können Sie innerhalb von einem Jahr, nachdem das Gerichtsurteil rechtskräftig geworden ist, auf einem beliebigen Zivilstandsamt der Schweiz persönlich eine Namenserklärung abgeben.
 
Für die Namenserklärung sind in der Regel folgende Unterlagen auf das Zivilstandsamt mitzunehmen:

Von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern
- Personenstandsausweis
  (erhältlich beim Zivilstandsamt Ihres Heimatortes) Aargau
- Niederlassungsbescheinigung
  (erhältlich bei der Einwohnerkontrolle Ihres Wohnortes) Aargau
- Familienbüchlein
- Identitätskarte oder Reisepass

Von Ausländerinnen und Ausländern
- Eheschein der vorangehenden Ehe
- Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung
- Wohnsitzbestätigung 
  (erhältlich bei der Einwohnerkontrolle Ihres Wohnortes) Aargau
- Familienbüchlein
- Identitätskarte oder Reisepass
- Ausländerausweis

Allfällige weitere Dokumente nennt Ihnen das Zivilstandsamt anlässlich der telefonischen Terminvereinbarung.
 
Was geschieht nach der Unterzeichnung der Namenserklärung?

Das Zivilstandsamt orientiert die schweizerischen Zivilstandsämter des Heimatortes und des Wohnortes der erklärenden Person. Die entsprechenden Register werden von Amtes wegen nachgetragen.

Keine Mitteilung ergeht jedoch an die ausländischen Staaten. Um die Anerkennung der neuen Namensführung durch den ausländischen Heimatstaat müssen Sie sich selber bemühen.
 
Kosten

Für die Entgegennahme einer Namenserklärung wird eine Gebühr von CHF 50.00 zuzüglich Auslagen erhoben. Wenn vorgängig Urkunden geprüft werden müssen, können zusätzlich Gebühren von CHF 30.00 bis CHF 150.00 zuzüglich Auslagen anfallen.

Auskünfte


Auskünfte zur Namenserklärung erhalten Sie beim Zivilstandsamt, auf dem Sie die Namenserklärung abgeben wollen.
 
Wenn Sie die Frist von einem Jahr verpasst haben, kann der frühere Name nur noch auf dem Weg einer formellen Namensänderung wieder angenommen werden.

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