Nach
gerichtlicher Auflösung der Ehe führen die geschiedenen
Ehegatten von Gesetzes wegen weiterhin den Namen, den sie
während der Ehe getragen haben.
Wenn Sie Ihren angestammten Namen oder den Namen, den Sie vor
der geschiedenen Ehe geführt haben, wieder annehmen wollen,
können Sie innerhalb von einem Jahr, nachdem das Gerichtsurteil
rechtskräftig geworden ist, auf einem beliebigen
Zivilstandsamt der Schweiz persönlich eine Namenserklärung
abgeben.
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Für die
Namenserklärung sind in der Regel folgende Unterlagen auf das
Zivilstandsamt mitzunehmen:
Von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern
- Personenstandsausweis
(erhältlich beim
Zivilstandsamt Ihres Heimatortes) Aargau
- Niederlassungsbescheinigung
(erhältlich bei der
Einwohnerkontrolle Ihres Wohnortes)
Aargau
- Familienbüchlein
- Identitätskarte oder Reisepass
Von Ausländerinnen und Ausländern
- Eheschein der vorangehenden Ehe
- Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung
- Wohnsitzbestätigung
(erhältlich bei der
Einwohnerkontrolle Ihres Wohnortes)
Aargau
- Familienbüchlein
- Identitätskarte oder Reisepass
- Ausländerausweis
Allfällige weitere Dokumente nennt Ihnen das Zivilstandsamt
anlässlich der telefonischen Terminvereinbarung. |
Was geschieht
nach der Unterzeichnung der Namenserklärung?
Das Zivilstandsamt orientiert die schweizerischen
Zivilstandsämter des Heimatortes und des Wohnortes der
erklärenden Person. Die entsprechenden Register werden von Amtes
wegen nachgetragen.
Keine Mitteilung ergeht jedoch an die ausländischen Staaten. Um
die Anerkennung der neuen Namensführung durch den ausländischen
Heimatstaat müssen Sie sich selber bemühen. |
Kosten
Für die Entgegennahme einer Namenserklärung wird eine
Gebühr von CHF 50.00 zuzüglich Auslagen erhoben. Wenn vorgängig
Urkunden geprüft werden müssen, können zusätzlich Gebühren von
CHF 30.00 bis CHF 150.00 zuzüglich Auslagen anfallen. |
Auskünfte
Auskünfte zur Namenserklärung erhalten Sie beim Zivilstandsamt,
auf dem Sie die Namenserklärung abgeben wollen. |
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| Wenn Sie
die Frist von einem Jahr verpasst haben, kann der frühere Name
nur noch auf dem Weg einer formellen Namensänderung wieder
angenommen werden. |
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