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ein heute 13-jähriger Knabe
darf nicht den Familiennamen des leiblichen Vaters annehmen. Laut
Bundesgericht ist nicht ersichtlich, welche gesellschaftlichen
Nachteile dem Kind daraus erwachsen könnten, wenn es anders heisst
als sein Vater.
Das Kind vor der Scheidung auf
die Welt gekommen, weshalb es wie im Gesetz vorgeschrieben den Namen
des Ex-Mannes der Mutter trägt. Die Mutter nahm nach der Scheidung
wieder ihren Mädchennamen an und lebte fortan mit dem Vater des
Kindes zusammen.
Die Konkubinatsfamilie zu der auch noch eine Halbschwester des
Knaben gehört, trägt heute drei verschiedene Familiennamen. Die
Mutter ihren Mädchennamen, Vater und Tochter den Namen des Vaters
und der Knabe den Namen des ehemaligen Gatten seiner Mutter.
Bundesgericht, Urteil 5C.84/2003
vom 20.5.2003 |