Kumulativer Steuerabzug zulässig

  Aus ZeSO 5/2003

Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts (Urteil 2A.406/2001 vom 23. Januar 2002) widerspricht es weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), wenn einer allein erziehenden geschiedenen Mutter der Kinderabzug (Art. 35 Abs. l lit. a) und gleichzeitig dem für die volljährigen Kinder Alimente zahlenden Vater der Unterstützungsabzug (Art. 35 Abs. L lit. b) gewährt wird.

 

Zu beurteilen war in Lausanne der Fall einer geschiedenen Mutter von drei mündigen Kindern, die noch in Ausbildung stehen und daher von ihren Vätern Unterstützungsbeiträge erhalten. Die Frau war von der Steuerrekurskommission des Kantons Zürich wie folgt besteuert worden: Sie musste die für ihre Kinder erhaltenen scheidungsrechtlichen Unterhaltsbeiträge nicht als ihr Einkommen versteuern (Art. 23 lit. f DBG a e contrario und Art. 24 lit. e DBG); gemäß Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG hatte sie Anspruch auf den um je Fr. 600.­pro Kind erhöhten Abzug für Versicherungsbeiträge und Zinsen von Sparkapitalien; zudem wurde ihr nach Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG der Sozialabzug von je Fr. 5100.‑ für die drei in der Berufsausbildung stehenden Kinder gewährt; schließlich kam der Verheiratetentarif (Art. 36 Abs. 2 DBG) zur Anwendung. Die Alimente zahlenden Väter konnten ihre Unterhaltsbeiträge für die volljährigen Kinder zwar nicht von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen (Art. 33 Abs. 1 lit. C DBG a e contrario), dafür aber den Unterstützungsabzug von je Fr. 5100.‑ (Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG) geltend machen.

Das Kantonale Steueramt gelangte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und machte zur Hauptsache geltend, es dürfe nicht dem unmittelbar für den Unterhalt sorgenden Elternteil der Kinderabzug und kumulativ dem Alimente zahlenden Elternteil der Unterstützungsabzug gewährt werden. Das widerspreche dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 35 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz), wonach der Unterstützungsabzug nicht beansprucht werden kann für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach lit. a gewährt wird.

Dieser Auffassung ist das Bundesgericht nicht gefolgt. Laut einstimmig gefälltem Urteil seiner II. Öffentlichrechtlichen Abteilung sieht Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG einen Abzug vor für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt. Lit. b dieser Bestimmung gewährt einen Abzug für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt. Der Wortlaut des Gesetzes lässt es zu, das Kumulationsverbot nur auf ein und dieselbe steuerpflichtige Person zu beziehen. Eine solche Auslegung drängt sich für das Bundesgericht sogar auf, soll doch die Besteuerung grundsätzlich nicht von der steuerlichen Behandlung einer Drittperson abhängen. Die fragliche Bestimmung schließt somit lediglich aus, dass dem gleichen Elternteil, der bereits den Kinderabzug geltend macht, zusätzlich noch der Unterstützungsabzug gewährt wird.

Dagegen kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden, einem steuerpflichtigen Elternteil müsse der Kinderabzug verweigert werden, wenn dem anderen, Alimente zahlenden Elternteil der Unterstützungsabzug gewährt wird. Im beurteilten Fall sorgt die Mutter durch unmittelbare Betreuung im gemeinsamen Haushalt (vgl. Art. 163 und Art. 276 Abs. 2 ZGB) für den Unterhalt ihrer drei Kinder. Deshalb ist ihr der Kinderabzug zuzugestehen. Daraus ergibt sich, dass ihr auch der erhöhte Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen zu bewilligen ist, da dieser Abzug unter anderem an die Gewährung des Kinderabzugs anknüpft. Ebenfalls zu Recht ist der tiefere Verheiratetentarif angewendet worden, kann doch davon ausgegangen werden, dass die Mutter als «zur Hauptsache» für den Unterhalt der Kinder aufkommt.

Schließlich weist das Bundesgericht auch den Einwand zurück, die kumulative Gewährung des Kinder‑ und Unterstützungsabzuges widerspreche Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Nicht zu entscheiden war in Lausanne, ob diese Lösung wie von den kantonalen Steuerbehörden behauptet worden war, zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von Halbfamilien mit mündigen Kindern in Ausbildung gegenüber Halbfamilien mit unmündigen Kindern besteht. Denn die vom Bundesgesetzgeber gewählte Lösung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 191 Bundesverfassung).

Markus Felber, Bundesgerichtskorrespondent

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