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Das revidierte
Scheidungsrecht bringt wesentliche Neuerungen und trägt den
gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung . Neu ist vor allem, dass
sowohl die Scheidungsvoraussetzungen als auch die Scheidungsfolgen
grundsätzlich verschuldensunabhängig ausgestaltet sind. Inskünftig
wird die Scheidung auf gemeinsames Begehren zulässig sein. Weiter
sieht das neue Gesetz vor, dass nach vierjährigem Getrenntleben
jeder Ehegatte einseitig beim Gericht die Scheidung verlangen kann.
In krassen Fällen, d.h. wenn die Fortführung der Ehe einem
Ehegatten aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen
sind, nicht zugemutet werden kann, ist auch die sofortige Auflösung
der Ehe mittels Klage möglich. Der Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt hängt neu nicht mehr von Schuld und Schuldlosigkeit,
sondern von objektiven Kriterien wie Aufgabenteilung während der
Ehe, Dauer der Ehe, Alter und Gesundheit der Ehegatten, Einkommen
und Vermögen sowie anderen objektiven Voraussetzungen ab. Für die
berufliche Vorsorge gilt als Regel, dass die während der Ehedauer
gegenüber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge erworbenen
Austrittsleistungen unabhängig vom Güterstand der Ehegatten und
unabhängig vom Grund des Scheiterns der Ehe hälftig aufgeteilt
werden. Ist dies nicht mehr möglich, weil bei einem Ehegatten
bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist (Pensionierung, Invalidität),
so ist statt der Aufteilung eine angemessene Entschädigung
zuzusprechen. Auch bei den Kinderbelangen sind zahlreiche Neuerungen
zu verzeichnen. Inskünftig kann das Scheidungsgericht bei Vorliegen
der entsprechenden Voraussetzungen beiden Eltern die elterliche
Sorge über die Scheidung hinaus belassen, was bis anhin unzulässig
war. Gegen den Willen eines Elternteils gibt es jedoch keine
gemeinsame elterliche Sorge im Scheidungsfall. Unter den gleichen
Voraussetzungen wie geschiedene Eltern können auch unverheiratete
Eltern bei der Vormundschaftsbehörde die Übertragung der
gemeinsamen elterlichen Sorge verlangen. Weitere wichtige Änderungen
bezüglich der Kinderbelange bestehen darin, dass das Kind im
Scheidungsprozess seiner Eltern, soweit nicht sein Alter oder andere
wichtige Gründe dagegen sprechen, persönlich anzuhören ist.
Weiter kann das Scheidungsgericht aus wichtigen Gründen die
Vertretung des Kindes im Prozess durch einen Beistand anordnen;
stellt das urteilsfähige Kind einen solchen Antrag ist die
Vertretung des Kindes obligatorisch.
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