Eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen

Das revidierte Scheidungsrecht bringt wesentliche Neuerungen und trägt den gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung . Neu ist vor allem, dass sowohl die Scheidungsvoraussetzungen als auch die Scheidungsfolgen grundsätzlich verschuldensunabhängig ausgestaltet sind. Inskünftig wird die Scheidung auf gemeinsames Begehren zulässig sein. Weiter sieht das neue Gesetz vor, dass nach vierjährigem Getrenntleben jeder Ehegatte einseitig beim Gericht die Scheidung verlangen kann. In krassen Fällen, d.h. wenn die Fortführung der Ehe einem Ehegatten aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann, ist auch die sofortige Auflösung der Ehe mittels Klage möglich. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hängt neu nicht mehr von Schuld und Schuldlosigkeit, sondern von objektiven Kriterien wie Aufgabenteilung während der Ehe, Dauer der Ehe, Alter und Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen sowie anderen objektiven Voraussetzungen ab. Für die berufliche Vorsorge gilt als Regel, dass die während der Ehedauer gegenüber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge erworbenen Austrittsleistungen unabhängig vom Güterstand der Ehegatten und unabhängig vom Grund des Scheiterns der Ehe hälftig aufgeteilt werden. Ist dies nicht mehr möglich, weil bei einem Ehegatten bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist (Pensionierung, Invalidität), so ist statt der Aufteilung eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Auch bei den Kinderbelangen sind zahlreiche Neuerungen zu verzeichnen. Inskünftig kann das Scheidungsgericht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen beiden Eltern die elterliche Sorge über die Scheidung hinaus belassen, was bis anhin unzulässig war. Gegen den Willen eines Elternteils gibt es jedoch keine gemeinsame elterliche Sorge im Scheidungsfall. Unter den gleichen Voraussetzungen wie geschiedene Eltern können auch unverheiratete Eltern bei der Vormundschaftsbehörde die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge verlangen. Weitere wichtige Änderungen bezüglich der Kinderbelange bestehen darin, dass das Kind im Scheidungsprozess seiner Eltern, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen, persönlich anzuhören ist. Weiter kann das Scheidungsgericht aus wichtigen Gründen die Vertretung des Kindes im Prozess durch einen Beistand anordnen; stellt das urteilsfähige Kind einen solchen Antrag ist die Vertretung des Kindes obligatorisch.

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