|
Weigert
sich der geschiedene Ehemann, die Kinderalimente zu bezahlen, kann der
Konkubinatspartner zur Bevorschussung verpflichtet werden.
Der
Fall:
Eine geschiedene Frau zog kurz nach der Scheidung zu ihrem Freund. Als der
Ex-Mann die Kinderalimente nicht mehr zahlte, verlangte sie Bevorschussung
von der Gemeinde. Diese machte jedoch geltend, die Einkommen beider
Partner zusammen ließen die Bevorschussung gemäss Gesetz nicht zu.
Zum selben Schluss kam das Bundesgericht: Ein Konkubinatspartner sei zwar
nicht verpflichtet, für die Kinder seiner Partnerin aufzukommen. Aber
sein Einkommen sei zu berücksichtigen wenn eine Bevorschussung der
Gemeinde in Frage stehe - gleich wie bei den verheirateten Paaren: Dort
wird das Einkommen des neuen Ehemannes auch berücksichtigt.
Bundesgerichtsurteil
1P.254/2002 vom 6.11.2002
Zurück |