Bis wann sind Kinderalimente geschuldet?

Aus Saldo Nr. 18 / 2002 (as)

Meine Frau und ich sind geschieden. Im Scheidungsurteil aus dem Jahr 1993 heisst es, dass ich meinem Sohn bis zum Erreichen der Mündigkeit Alimente schulde. In der Zwischenzeit wurde nun aber die Volljährigkeit von 20 auf 18 Jahre heruntergesetzt. Kann ich die Zahlungen am 18. Geburtstag meines Sohnes einstellen?

Nein. Denn das Gesetz sagt deutlich, dass Unterhaltsbeiträge, die vor Inkrafttreten des neuen Mündigkeitsalters - also vor dem 31. Dezember 1995 - festgelegt wurden, grundsätzlich bis zum 20. Altersjahr des Kindes geschuldet bleiben. Sie müssen also noch weitere 2 Jahre bezahlen.

Dies trifft zu, wenn keine anders lautenden Beschlüsse im Scheidungsurteil festgehalten sind. Allerdings können die Zahlungen ab dem 18. Geburtstag direkt an das Kind geleistet werden. (Red.)

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