Pensionskasse: Geldvorbezug auch gegen den Willen der Frau

Aus Saldo Nr. 17 / 2002 

Eine von ihrem Mann getrennt lebende Ehefrau hat erfolglos versucht zu verhindern, dass ihr Gatte einen Teil des Pensionskassenguthabens für den Kauf von Wohneigentum verwendet. 
Das Obergericht des Kantons Zürich erachtete die geltendgemachten Gründe als zu wenig stichhaltig.: Die Ehefrau hatte im Verfahren behauptet, der Vorbezug eines Drittels seiner Pensionskasse nütze letztlich vor allem der Freundin ihres Mannes. Andererseits werde ihr eigener Rentenanspruch durch den Vorbezug des Kapitals gefährdet. 

Laut Gesetz sind Pensionskassenvorauszahlungen für den Erwerb von Wohneigentum bei Verheirateten nur mit dem Einverständnis des Ehepartners möglich. Wer seine Zustimmung nicht erteilt, muss dies aber gut begründen.

Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 31.8.2001

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