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Pensionskasse: Geldvorbezug auch gegen den Willen der Frau |
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Aus Saldo Nr. 17 / 2002 |
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Eine
von ihrem Mann getrennt lebende Ehefrau hat erfolglos versucht zu
verhindern, dass ihr Gatte einen Teil des Pensionskassenguthabens für den
Kauf von Wohneigentum verwendet. Laut Gesetz sind Pensionskassenvorauszahlungen für den Erwerb von Wohneigentum bei Verheirateten nur mit dem Einverständnis des Ehepartners möglich. Wer seine Zustimmung nicht erteilt, muss dies aber gut begründen. Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 31.8.2001 |