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Existenzminimum: Keine Anrechnung der Autokosten |
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Aus Saldo Nr. 15 / 2002 |
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Bei der Berechnung des Existenzminimums können Autobetriebskosten nur berücksichtigt werden, wenn das Auto nicht pfändbar ist. Nach Ansicht des Bundesgerichts trifft dies zu, wenn das Auto für den Schuldner oder dessen Familie für die Ausübung des Berufs absolut notwendig ist. Im Rahmen der Pfändung der Arbeitslosenentschädigung wurde einem Schuldner vom Betreibungsamt kein Auto für die Stellensuche zugestanden. Der Wohnort des Schuldners sei ausreichend mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen. Dagegen wehrte sich der Kläger erfolglos. Bundesgerichtsurteil 7B.117/2002 vom August 2002 Anmerkung: Auch bei Scheidungen wird das Existenzminimum des "Spenders" nach gleichen Grundsätzen errechnet. |