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Sorgerecht: Väter auf verlorenem Posten |
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Aus: Beobachter 25 / 98 |
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Bei
Scheidungen wird das Sorgerecht fast immer der Mutter zugesprochen. Als
letztes Mittel hilft im Streitfall der Vorwurf von sexuellen Übergriffen.
Denn vor Gericht gilt: Im Zweifel gegen den Vater. das
neue Scheidungsrecht
«Wenn wir es schön hatten, war es
unwahrscheinlich schön. Wir hatten denselben Geschmack. Dieselben
Freunde.» Roger Weber (links) lacht: «Dieselben Streitereien. Täglich.»
Vor
sieben Jahren wurde Roger Weber von seiner Frau geschieden. Seine zwei Töchter
hat er seit fünf Jahren nicht mehr gesehen. Herbst
1991, Bezirksgericht Bülach. Kalter Saal, kühle Stimmung. Die vier
Herren des Gerichts stehen vor einer schwierigen Entscheidung. Roger
Weber, Kaufmann, und seine Frau haben vereinbart, dass ihre Kinder bei der
Scheidung nicht auseinandergerissen werden sollen. Sie verlangen das
gemeinsame Sorgerecht: eine unübliche Konvention. Die Richter beraten
sich, befragen die Scheidungswilligen, beraten sich wieder. Nach fünf
Stunden ist das Paar, das achtzehn Jahre verheiratet war, geschieden. Laut
Entscheid war ursprünglich vorgesehen, dass die beiden Töchter – zehn
und zwölf Jahre alt – bei der Mutter wohnen. Schon bald aber spielte
sich ein, dass sie beim Vater blieben. Fast ein Jahr lang war Roger Weber
«zu hundert Prozent für die beiden da». Die Kinder verweigerten den
Kontakt zur Mutter von sich aus – systematisch. Webers
Hausmannsrolle kam nicht über Nacht. Bereits Jahre vor der Scheidung
hatte er bügeln, waschen, putzen gelernt. Seine geschäftlichen Tätigkeiten
hatte er um 50 Prozent reduziert; dabei blieb es denn fürs erste. Doch
Hausmann Weber war es «nicht geheuer», dass sich die Töchter von seiner
Exfrau entfremdeten. Er bat das Jugendsekretariat um Hilfe. Auch aus
praktischen Gründen: Die Doppelbelastung wuchs dem Vater über den Kopf. Außerdem
bezahlte er für die Kinder doppelt – einmal, gemäss Gerichtsurteil, an
seine Frau und darüber hinaus im eigenen Haushalt. Die
Amtsstellen beruhigen Wenig
später wurde er sehr krank. Er bat die Mutter, die Kinder zu sich zu
nehmen. In dieser Zeit «geschah etwas, was ich wohl nie je verstehen kann»:
Nach den Ferien erklärten beide Kinder – die ältere Tochter kam in die
Pubertät –, sie wollten ab jetzt bei der Mutter wohnen. «Wollte ich für
sie kochen, hieß es, die Mutter mache gerade ihr Lieblingsmenü; sie
seien zu müde; morgen seien Prüfungen – was weiß ich. War ich zu
streng mit ihnen? Bei mir musste immer aufgeräumt sein...» Die
Exfrau wollte nicht, dass die Kinder ihre Sachen beim Vater abholten. Sie
kaufte ihnen alles neu. Die Amtsstellen beruhigten Weber: Es brauche
schwerwiegende Gründe, um einem Vater das Sorgerecht zu entziehen. Webers
Kinder wünschten, den Vater nicht mehr zu sehen. Weber akzeptierte, rief
hie und da an, wollte keinen Druck machen. Dies dauerte ein Jahr. Eines
Tages aber klingelte er an ihrer Haustür: «Spontan. Es war ein Schlüsselerlebnis.
Sie kamen ans Fenster und sagten: <He! Was wottsch eigentli da?!>» Sorgerecht
wird aberkannt Doch
am 4. März 1996 wird Roger Weber das Sorgerecht aberkannt: Nach
zweieinhalb Jahren Prozessieren, ohne Anwalt, ohne Geld, hatte er «einfach
keine Kraft mehr», sich zu wehren. «Ich bin überflüssig», sagt Roger
Weber – «und weiß nicht, warum.» Seine
Töchter hat er 1993 das letzte Mal gesehen. Gesetze,
Gefühle, Vereinbarungen, Verstöße: Für Außenstehende ist es
schwierig, bei Trennungen «Schuldige» auszumachen. Oft bleiben viele
Fragen. Nur soviel: Die Verletzungen sind groß; die Verantwortung wird
oft vergessen. Kein Zweifel: Das erste Opfer ist das Kind. Gibt
es ein Recht auf den eigenen Vater? Was ist mit den Rechten der Väter –
wenn sie einmal geschieden sind? Männer
wehren sich «Bei
der überwiegenden Mehrheit der Scheidungsfälle verläuft der
Kinderkontakt problemlos», sagt Vreni Schaller-Peter, Sozialarbeiterin
bei der Pro Juventute. Sie ist Spezialistin für das begleitete
Besuchsrecht. «Ein kleiner Teil ist außerordentlich konfliktbehaftet;
leider rücken hier rechtliche Fragen in den Vordergrund.» Die
Aufgabenteilung in der modernen Ehe verlaufe immer noch nach
traditionellen Mustern. Dementsprechend urteilten die Richter. Sind Väter
hier benachteiligt? Vreni Schaller-Peter bestätigt vorsichtig: «Die
wenigen Väter, die Betreuungsarbeit geleistet haben, kommen sich im
Konfliktfall sehr allein vor.» «Der
Beklagte ist berechtigt, die Kinder jeweils am ersten und dritten
Wochenende eines jeden Monats sowie am zweiten Tag der Doppelfeiertage
Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis
Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag
auf seine Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.» Gegenseitige
Vorwürfe Kurt
war von seinen Aufträgen stark in Anspruch genommen. Seine Frau aber war
unglücklich. «In vielen Dingen konnte sie sich nicht entscheiden. Was
immer ich dann entschied, war falsch.» Sie erklärte, seinetwegen habe
sie ihr Studium aufgegeben. Er erklärte, das sei nicht sein Problem.
Beide fingen eine neue Beziehung an. Die Vorwürfe nahmen kein Ende. Nach
sechs Jahren Ehe stand fest: Sie wollten sich trennen. Vor
dem Richter ohne Chance «Hie
und da» kam auch wieder ein Termin zustande. Doch «bei jeder Kindsübergabe
schrien wir uns an», sagt der Vater. Er drängte die Mutter, über
Lehrer, Stundenplan und Besuchstage seiner Kinder informiert zu werden –
vergeblich. Der Richter gab der Mutter recht. Dass der jüngere Sohn nur
noch unregelmäßig zur Schule ging, erfuhr Kurt B. von der Tagesmutter.
«Astrid erklärte immer wieder, ich brause ja nur auf, mit mir könne man
nicht reden.» Das
Jugendsekretariat riet dringend zur Paartherapie. Den vereinbarten Termin ließ
Astrid platzen. Mit Hilfe von zwei Sozialarbeitern einigten sich Astrid
und Kurt B. 1997 zu einer Weihnachtsregelung. Astrid hatte vehement darauf
bestanden, die Kinder bereits ab 16 Uhr empfangen zu können. Nach vier
Stunden einigten sich die Eltern schriftlich. «Kurt bringt die Kinder um
17 Uhr zur Mutter», stand auf dem Papier. Am Weihnachtstag, gegen Mittag,
rief Astrid Kurt an – sie sei leider erst ab 20 Uhr zu Hause. Besuchsrecht
nach Gutdünken Das
Gericht sprach dem Altphilologen weder die ausgefallenen Besuchstage zu
noch das Recht, über schulische Details seiner Kinder informiert zu
werden. «Väter sind machtlos», sagt Kurt B.: «...sobald die Gerichte
über sie entscheiden.» Es folgt ein trockenes, tonloses Lachen. Nein. Es
gehe ihm nicht gut. «Wie bitte? – Astrid? Ihr auch nicht.» Der Sohn,
zehn Jahre alt, ist in psychiatrischer Behandlung. «Die
Situation für die Väter ist in einer solcher Situation nicht leicht»,
sagt die Zürcher Scheidungsanwältin Erna Haueter. «Allerdings erleben
viele Mütter es anders: nämlich dass die Männer erst dann beginnen,
sich um die eigenen Kinder zu kümmern, wenn sie geschieden sind. Sobald
der Verlust droht, entwickeln sie neue Energien.» «Kinder haben ein
Urbedürfnis nach beiden Elternteilen», sagt Bernhard Hasler, Präsident
des Vereins «Verantwortungsvoll erziehender Väter» (VeV). Tägliche
Erfahrungen Kinder
kommen ihm im Zusammenhang mit den Besuchsrechtfragen oft vor wie
Zirkusartisten: «Sie balancieren zwischen zwei Lagern hin und her –
allein gelassen, ohne Auffangnetz: Sie müssen es leugnen, sich auch am
anderen Ende des Seils wohl zu fühlen. Es ist ein Trugschluss zu meinen,
das Kind ertrage das Hin und Her besser, wenn der Kontakt mit den Vätern
auf ein Minimum beschränkt wird.» Der
VeV setzt sich dafür ein, dass das Paar eine neue Sprache findet –
nicht als ehemaliges Liebespaar, sondern auf einer vernünftigen Ebene:
als Eltern. Bernhard Hasler: «Im Konfliktfall wird oft vergessen: Kinder
brauchen Väter! Auch Väter vergessen dies.» «Väter sind eine
biologische Notwendigkeit, aber ein sozialer Zufall»: Dieser Satz beschließt
ein neues Buch über die Vater-Kind-Beziehung. Die Geschichte aber, man
ahnt es, ist alt. In
der patriarchalischen Gesellschaft stand der Vater als Herr der Schöpfung
an der Spitze der Großfamilie; die Frau war seine Dienerin. Die
Industrialisierung entfernte den Vater vom Familienleben. Die Trennung von
Wohn- und Arbeitsplatz machte aus den meisten Männern, was sie heute oft
sind: Freizeitväter. Die Mütter, da und dort überfordert, waren
verantwortlich für das Kindswohl; oft genug allein. Erschreckende
Zahlen Vorwürfe
von Übergriffen Doch
andere «Geschichten» gibt es auch. Mehrheitsverhältnisse sind schwer
auszumachen. Es sieht aber ganz danach aus, dass sich die Väter mehr und
mehr um ihre Kinder kümmern. Immer mehr Männer sind bei der Geburt ihrer
Kinder dabei. Dieser Moment, das beweisen Untersuchungen, ist für die väterliche
Bindung zentral. Immer mehr Väter besuchen Säuglingskurse; immer mehr
denken über ihre Verantwortung nach. Tun
dies auch Richter und Ämter? Man könnte es manchmal bezweifeln. «Kennen
Sie eine Methode zur Wahrheitsfindung, dann nennen Sie sie mir bitte, ich
bin sofort bereit»: Es ist ein mehrseitiger Brief, den Daniel K. am 14.
Januar an die kantonale Beratungsstelle für Kinder und Jugendliche
schreibt. «Ich kann diese Art von Psychoterror auf die Länge nicht mehr
ertragen. Die Kosten für einen Lügendetektor, einen Hypnotiseur würde
ich tragen. Bitte kümmern Sie sich um Chantal H. Ich habe Angst um meinen
Sohn.» Daniel
K., Handelsvertreter, 32 Jahre alt, ist unehelicher Vater des sechsjährigen
Xavier. Die Mutter Chantal H. und Daniel K. hatten sich «auseinandergelebt»,
als der Kleine zwei Jahre alt war. Der Vater besuchte seinen Sohn fortan täglich.
Fast jedes Wochenende verbrachte Xavier bei ihm. Doch
im Mai 1995 meldete die Mutter bei der kantonalen Beratungsstelle «Verhaltensauffälligkeiten»
ihres Sohnes; er klage oft über «Fudiweh»; es bestehe der Verdacht auf
sexuelle Misshandlung. Das Besuchsrecht wurde dem Vater sofort entzogen. Für
Xavier wurde ein Beistand ernannt. K. schaltete einen Rechtsanwalt ein. Eine
Psychologin wurde mit einem Gutachten beauftragt. Diese riet wenig später,
den Vater nicht mehr mit dem Kind allein zu lassen. Die Vormundschaft ließ
K. wissen: «Das begleitete Besuchsrecht kann Ihnen am ersten Sonntag des
Monats von 9 bis 17 Uhr im Kinderhort gewährt werden; Sie haben die Ausübung
dieses Anspruchs rechtzeitig zu melden.» Beweise
fehlen Nach
einem weiteren Vierteljahr erfuhr die Vormundschaftsbehörde, dass die
kinderpsychiatrischen Stellen nicht zugleich Therapien und Gutachten
durchführen könnten. Der Auftrag an besagte Psychologin entfiel. Sie
hatte sich in den sechs Monaten fast ausschließlich mit der Mutter beschäftigt.
Xavier hatte sie nur einmal gesehen. K.s
Beschwerde gegen das begleitete Besuchsrecht wurde wenig später
abgewiesen: Notwendige Abklärungen seien noch nicht abgeschlossen. K.
schrieb an das Justizdepartement: «Warum hat man mich nicht verhört, wie
ich dies gefordert habe?» Eine Antwort erhielt er nicht. Im
Zweifel gegen den Vater Daniel
K. sah Xavier unregelmäßig. Er hoffte auf die Aufklärung der
Geschehnisse. Mit der Zeit schwächte Chantal H. ihren Vorwurf ab. Zu
sexuellen Handlungen, sagt sie der Vormundschaft nun, sei es «vielleicht
nie» gekommen. «Die Wahrheit», schreibt eine weitere Psychologin, «wird
rückwirkend kaum je vollständig zu erfahren sein.» Sie
hatte mit den zerstrittenen Eltern mehrere Gespräche geführt. Trotz der
neuen Einschätzung der Mutter verbietet die Vormundschaft dem Vater
gemeinsame Ferien mit seinem Sohn. «Wenn Sie sich zuwenig ernst genommen
fühlen», schreibt das Amt an Daniel K., «ist dies aufgrund Ihrer
Parteistellung nicht unbedingt objektiv.» Daniel
K. beantragt jetzt eine psychologische Begutachtung seiner Person, um
seine Unschuld zu beweisen. Eine solche wird von der Vormundschaftsbehörde
abgelehnt. K. erhielt die abschlägige Antwort nach drei Monaten. Begründung:
Zuverlässige Methoden seien «der Wissenschaft nicht bekannt». Das
kantonale Justizdepartement entscheidet: «Wenn auch offen bleiben muss,
ob K. am Kind tatsächlich sexuelle Handlungen begangen hat, darf der
Kindesmutter nicht zugemutet werden, gegen ihre Bedenken zu handeln.» K.
schreibt an die Vormundschaftsbehörde seiner Gemeinde: «Ich will nicht
weiter auf meinen Besuchsrechten bestehen; der Kleine soll nicht eingeschüchtert
werden. Mit Xaviers Mutter will ich keine Gespräche mehr führen, solange
sie sich noch für gesund hält.» Wenig
später betont Chantal H., dass Xavier seinen Vater brauche; sie
anerkenne, dass er zu seinem Vater «ein schönes Verhältnis» habe; sie
möchte «neu anfangen». Notfalls
ein Pornovorwurf 13.
Januar 1998. K., geschäftlich in Schwierigkeiten, bekennt Zahlungsunfähigkeit
vor der Gemeinde und beantragt Alimentenbevorschussung. Am selben Tag
verbietet die Vormundschaftsbehörde dem Vater den persönlichen und
telefonischen Kontakt zu seinem Sohn. «Wenn Sie den Mut zur Wahrheit
haben», schreibt K. der Behörde, «lassen Sie mich in Ihrer Gegenwart
mit ihm sprechen.» Eine Antwort erhält er nicht. Etwas
bleibt immer hängen Daniel
K. schreibt Anfang Mai in sein Tagebuch: «Mit Xavier kurzes Gespräch im
Coop. Seither kein Zeichen mehr von ihm.» Marianne
Heer ist Staatsanwältin des Kantons Luzern. Derartige schwerwiegende
Strafklagen liegen oft auf ihrem Pult. «Der Vorwurf einer sexuellen
Misshandlung ist in jedem Fall ernst zu nehmen», sagt sie. Allerdings
stellt sie im Rahmen von Scheidungsverfahren «zunehmend unberechtigte
Vorwürfe» fest: «Es gehört heute schon fast zu den
Sorgfaltspflichtverletzungen eines Scheidungsanwalts, wenn er diesen
Vorwurf nicht ins Spiel bringt.» Eine
Verzweiflungstat? Das letzte Mittel einer Mutter, «ihr» Kind zurückzugewinnen?
Im Kanton Zürich konnten über 40 Prozent der diesbezüglichen Anklagen
nicht aufgeklärt werden. Die Sozialbehörden, alarmiert von Dunkelziffern
und gewiss zu Recht auf der Hut, sind bei den Abklärungen oft überfordert.
Die Beweislage ist schwierig, die Zeugen sind fragil – und unschuldige Väter
da wie dort auf verlorenem Posten. Daniel
K., soviel wird deutlich, hatte als Angeklagter keine Chance. Das
neue Scheidungsrecht Im
Jahr 2000 tritt das neue Scheidungsrecht in Kraft. Im wesentlichen wird
darin die Anhörung des Kindes verankert. Im
geltenden Gesetz entscheiden oft Richter und Anwalt über die «kleinen»
Abwesenden: Der Verbleib der Kinder wird bis heute in der Regel
festgelegt, ohne die Kinder auch nur anzuhören. Neu
ab 2000: Beide Elternteile können ein gemeinsames Sorgerecht beantragen.
Das klingt schön. Nur: Falls eine Partei dies verhindern will, kann sie
dies ohne Begründung erreichen. Eine
Scheidung ist eine Kapitulation, ein Abschied, eine Enttäuschung. Wer der
oder dem «andern» das Leben danach schwer machen will, wird dies auch
mit dem neuen Scheidungsrecht tun können. Auch wenn Kinder in Zukunft
angehört werden sollen, stehen sie zwischen den Parteien und einem unlösbaren
Konflikt: zwischen zwei Menschen, die noch immer ihr Vater und ihre Mutter
sind. Man
darf die Fragen, die die Kinder betreffen, nicht allein den Juristen überlassen.
Die Mediation – zu deutsch: Vermittlung – bietet hier eine
vielversprechende Alternative. In der Mediation lernen Paare – mit
psychologischer Begleitung – etwas wieder, was sie irgendwann verlernt
haben: miteinander zu reden. Es geht darum, abseits vom anwaltschaftlichen Kampf ein Einverständnis zu finden – und zwar um der Kinder willen. Auf dass diese verschont werden von den kleinen und größeren Kämpfen, die sich äußerlich um das Kind drehen, in Wahrheit aber auf den ehemaligen Partner zielen. |