Das Besuchsrecht ist Recht und Pflicht zugleich

Aus: Saldo Nr.11 / 2002

Das minderjährige Kind und der Elternteil, der nicht mit ihm zusammenlebt, haben einen Anspruch auf persönlichen Kontakt: das Besuchsrecht.

  • In erster Linie ist auf das Wohl des Kindes zu achten. Es soll die Möglichkeit erhalten, zu beiden Elternteilen eine Beziehung aufzubauen.

  • Das Besuchsrecht ist Recht und Pflicht zugleich. Wird es nicht regelmäßig ausgeübt, kann es von der Vormundschaftsbehörde eingeschränkt oder entzogen werden. In diesem Fall kann ein höherer Unterhaltsbeitrag geschuldet sein.

  • Auch bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Vormundschaftsbehörde das Besuchsrecht abändern. Denkbare Fälle: Ungenügende Betreuung des Kindes, Gefahr einer Entführung oder Missachtung von Abmachungen.

  • Während der Ausübung des Besuchsrechts hat der besuchberechtigte Elternteil für alle anfallenden Kosten aufzukommen.

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