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Das
minderjährige Kind und der Elternteil, der nicht mit ihm zusammenlebt,
haben einen Anspruch auf persönlichen Kontakt: das Besuchsrecht.
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In
erster Linie ist auf das Wohl des Kindes zu achten. Es soll die
Möglichkeit erhalten, zu beiden Elternteilen eine Beziehung
aufzubauen.
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Das
Besuchsrecht ist Recht und Pflicht zugleich. Wird es nicht regelmäßig
ausgeübt, kann es von der Vormundschaftsbehörde eingeschränkt oder
entzogen werden. In diesem Fall kann ein höherer Unterhaltsbeitrag
geschuldet sein.
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Auch
bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Vormundschaftsbehörde das
Besuchsrecht abändern. Denkbare Fälle: Ungenügende Betreuung des
Kindes, Gefahr einer Entführung oder Missachtung von Abmachungen.
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Während
der Ausübung des Besuchsrechts hat der besuchberechtigte Elternteil
für alle anfallenden Kosten aufzukommen.
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