Pensionskassensplitting und Witwenrente

Aus: Saldo Nr.7 / 2002 

  • Bei der Scheidung wird das während der Ehe angesparte Altersguthaben in den Pensionskassen der beiden Partner hälftig geteilt. (Splitting)

  • Jene hälfte des Guthabens, die der geschiedenen Frau zugesprochen wurde, wird bei der Berechnung ihrer Witwenrente nicht berücksichtigt. Das Geld bleibt unangetastet in ihrer Pensionskasse oder auf ihrem Freizügigkeitskonto liegen.

  • Als Berechnungsgrundlage dient lediglich das verbleibende Altersguthaben in der Pensionskasse das verstorbenen Ex-Mannes. Dazugerechnet werden die fehlenden Altersgutschriften bis zum Zeitpunkt, an dem der Verstorbene das Pensionsalter erreicht hätte. (ohne Zinsen)

  • 60% dieser Summe entsprechen der BVG-Witwenrente.

  • Die Witwenrente der Pensionskasse wird erstmals nach drei Jahren gestützt auf den Landesindex der Konsumentenpreise der Teuerung angepasst.

 

  • Während bei der AHV Frauen und Männer gleich behandelt werden, kennt die Pensionskasse keine Renten für verwitwete Männer, Die Pensionskassen können aber bezüglich der rentenberechtigten Personen vorteilhaftere Regelungen vorsehen.

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