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Bei
der Scheidung wird das während der Ehe angesparte Altersguthaben in
den Pensionskassen der beiden Partner hälftig geteilt. (Splitting)
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Jene
hälfte des Guthabens, die der geschiedenen Frau zugesprochen wurde,
wird bei der Berechnung ihrer Witwenrente nicht berücksichtigt. Das
Geld bleibt unangetastet in ihrer Pensionskasse oder auf ihrem
Freizügigkeitskonto liegen.
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Als
Berechnungsgrundlage dient lediglich das verbleibende Altersguthaben
in der Pensionskasse das verstorbenen Ex-Mannes. Dazugerechnet werden
die fehlenden Altersgutschriften bis zum Zeitpunkt, an dem der
Verstorbene das Pensionsalter erreicht hätte. (ohne Zinsen)
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60%
dieser Summe entsprechen der BVG-Witwenrente.
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Die
Witwenrente der Pensionskasse wird erstmals nach drei Jahren
gestützt auf den Landesindex der Konsumentenpreise der Teuerung
angepasst.
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Während
bei der AHV Frauen und Männer gleich behandelt werden, kennt die
Pensionskasse keine Renten für verwitwete Männer, Die
Pensionskassen können aber bezüglich der rentenberechtigten Personen
vorteilhaftere Regelungen vorsehen.
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