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Besuchsrecht: Von der Mutter entführt |
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Alleinerziehende Mütter müssen den Kontakt des Kindes zum Vater ermöglichen, wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen. Rechtsanwalt Martin Peter zeigt auf, was ein Vater unternehmen kann, wenn der Kontakt mutwillig vereitelt wird. Maria und Herbert werden 1995 geschieden. Das Sorgerecht für den zweijährigen Manuel wird der Mutter zugesprochen. Herbert darf - gemäss Scheidungsurteil - seinen Sohn für einen Sonntag im Monat zu sich nehmen. Doch die Eltern einigen sich schon bald, dass Manuel das Wochenende immer bei seinem Vater verbringen soll. Die berufstätige Mutter will sich am Wochenende ungestört von den Strapazen erholen. An einem Freitag im April 1997 will Herbert - wie gewohnt - Manuel im Kinderhort abholen. Die Hortleiterin teilt ihm jedoch mit, dass er seit zwei Tagen, ohne Erklärung der Mutter, den Hort nicht besucht hat. Nach Spanien verpflanzt Herbert erfährt, dass seine Exfrau Manuel zu seinen Großeltern nach Spanien gebracht hat. Sie will ihn - für einige Monate wenigstens - dort lassen. Von ihrer Absicht hat sie Herbert nie etwas gesagt. Herbert ist schockiert. Bei der Polizei will er Anzeige wegen Kindsentführung machen (Artikel 183 Strafgesetzbuch). Doch die Polizisten winken ab. Es liege keine Straftat vor, weil die Mutter das Sorgerecht besitze. Zu prüfen wäre aber, ob die Mutter damit nicht ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht in strafbarer Weise verletzt (Artikel 219 Strafgesetzbuch). Immerhin wird Manuel aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen. Der regelmäßige Kontakt zu Mutter und Vater wird jäh abgebrochen. Eine schwere Belastung für den erst vierjährigen Manuel. Herbert hat allerdings andere als strafrechtliche Möglichkeiten, um sanften Druck auf seine Exfrau auszuüben. Als erstes wendet er sich an das Kantonale Jugendamt oder an die Vormundschaftsbehörde am Wohnort. Die Behörde wird Maria zu einer Besprechung einladen. In dieser Besprechung wird es darum gehen, Maria zu erklären, dass sie als Sorgeberechtigte nicht frei über ihren Sohn verfügen kann. Nicht ohne Bewilligung Eine Fremdplatzierung des Kindes muss von der Vormundschaftsbehörde bewilligt werden. Die Behörde müsste prüfen, ob die Großeltern in Spanien geeignet sind, Manuel die nötige Pflege und Aufsicht angedeihen zu lassen. Wenn nicht, könnte die Vormundschaftsbehörde Maria anweisen, das Kind in die Schweiz zurückzuholen (Artikel 307 Zivilgesetzbuch). Herbert könnte aber auch mit einer Abänderungsklage an das zuständige Gericht gelangen (Abänderung des Scheidungsurteils). Er könnte beantragen, dass der Mutter das Sorgerecht entzogen und auf ihn übertragen wird. Als Alternative könnte für Manuel auch ein Vormund bestimmt werden. Erhält Herbert das Sorgerecht oder wird Manuel unter Vormundschaft gestellt, wäre gar eine staatliche Intervention durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Bundesamt für Justiz) in Spanien möglich. Denn nach dem Haager Abkommen*, dem sich sowohl die Schweiz wie auch Spanien angeschlossen haben, sind Kinder, die von einem Elternteil in ein anderes Land entführt werden, in den Staat zurückzubringen, wo sie ihren Wohnsitz hatten. Zurück in die Schweiz Geht es also hart auf hart, wird die zuständige Amtsstelle in Spanien, auf Gesuch der Schweizerischen Bundesbehörde oder auf Antrag von Herbert, darüber zu befinden haben, ob Manuel zurück in die Schweiz muss. * Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. Abgeschlossen in Den Haag am 25.Oktober 1980. |