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Gemeinsames Sorgerecht auch für Konkubinatspaare |
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Auch unverheiratete Eltern können das
gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder beantragen, namentlich solche im
Konkubinat. Dabei gelten die gleichen Bedingungen wie für die
geschiedenen Eltern. Zuständig sind in diesen Fällen jedoch die
Vormundschaftsbehörden. Die neue Aufgabe sei recht heikel, sagt Urs
Vogel, Dozent an der Hochschule für Soziale Arbeit (HSA) Luzern weiche
das Sekretariat der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden führt.
Im Unterschied zu Scheidungseltern befänden sich Konkubinatspaare nicht
in einer Konfliktsituation, was die Ausgangslage verändere. Konkret
stelle sich die Frage, welche Auskünfte der Staat in solchen Fällen
verlangen soll und darf, bevor er die «gemeinsame elterliche Sorge»
bewilligt. Wenn Konkubinatspaare auseinander gehen, gibt es kein formelles
Verfahren wie bei der Scheidung. Vogel hält es daher für sinnvoll, dass
die Eltern bereits in der Vereinbarung regeln, wie sie in einem solchen
Fall vorgehen wollen. Von beiden gewünschte Änderungen der Vereinbarung
muss die Vormundschaftsbehörde bewilligen. Falls sich die Eltern nicht
einig sind, hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag von Vater oder Mutter zu
entscheiden, wem die elterliche Sorge zuzuteilen ist. |