Gemeinsames Sorgerecht auch für Konkubinatspaare

Auch unverheiratete Eltern können das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder beantragen, namentlich solche im Konkubinat. Dabei gelten die gleichen Bedingungen wie für die geschiedenen Eltern. Zuständig sind in diesen Fällen jedoch die Vormundschaftsbehörden.

 Die neue Aufgabe sei recht heikel, sagt Urs Vogel, Dozent an der Hochschule für Soziale Arbeit (HSA) Luzern weiche das Sekretariat der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden führt. Im Unterschied zu Scheidungseltern befänden sich Konkubinatspaare nicht in einer Konfliktsituation, was die Ausgangslage verändere. Konkret stelle sich die Frage, welche Auskünfte der Staat in solchen Fällen verlangen soll und darf, bevor er die «gemeinsame elterliche Sorge» bewilligt.

Wenn Konkubinatspaare auseinander gehen, gibt es kein formelles Verfahren wie bei der Scheidung. Vogel hält es daher für sinnvoll, dass die Eltern bereits in der Vereinbarung regeln, wie sie in einem solchen Fall vorgehen wollen. Von beiden gewünschte Änderungen der Vereinbarung muss die Vormundschaftsbehörde bewilligen. Falls sich die Eltern nicht einig sind, hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag von Vater oder Mutter zu entscheiden, wem die elterliche Sorge zuzuteilen ist.

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