|
Eltern können Verantwortung für die Kinder teilen |
||
|
Geschiedene
Eltern haben die Möglichkeit die «gemeinsame Sorge» für die Kinder zu
beantragen Zudem ist die Stellung der Kinder verbessert. Ein besonders leidvolles Kapitel der Scheidung ist oft die Zuteilung der Kinder. Meistens werden sie der Mutter in Obhut gegeben, während dem Vater das Besuchs und die Zahlungspflicht bleiben bei der Revision des Kindesrechts wurde daher diskutiert, ob die berühmt‑berüchtigte «elterliche Gewalt» ‑ neu «elterliche Sorge» genannt ‑ nicht beiden Eltern gemeinsam übertragen werden könnte, wie das in vielen andern Ländern Europas der Fall ist. 1975 war das Parlament noch klar dagegen. Das hat sich inzwischen geändert: Regelmäßiger Kontakt nötig Zu diesem Zweck müssen
sie dem Gericht eine Vereinbarung vorlegen, die aufzeigt, wie sie die
Kinderbetreuung und die Unterhaltskosten untereinander aufteilen wollen.
Eine abwechslungsweise Betreuung der Kinder durch Mutter und Vater ist
nicht zwingend. Erwartet wird aber ein regelmäßiger Kontakt mit ihnen.
Das Gericht darf sich nicht allein auf die Angaben der Eltern abstützen.
Es muss sich vergewissern, dass die Vereinbarung auch den Kindern dient.
Sie kann für alle Beteiligten nicht zuletzt eine symbolische und
psychologische Bedeutung haben. Wenn das Kind einem
Elternteil zugesprochen wird, hat der andere wie bisher ein Besuchsrecht,
auf das jedoch nicht mehr ohne Not verzichtet werden darf. Erweist sich
die Praxis für das Kind als nachteilig, kann die Vormundschaftsbehörde
mahnend einschreiten. Es besteht auch die Möglichkeit, die
Unterhaltsbeiträge hinaufzusetzen, sofern die obhutberechtigte Person
nicht vereinbarungsgemäß entlastet wird. Im Gegenzug wird die
Stellung des andern Elternteils, meistens der Vater durch ein Informations-,
Anhörungs- und Auskunftsrecht gestärkt. Er soll vor Entscheidungen,
die für das Kind wichtig sind, angehört und über wichtige Ereignisse
informiert werden. Neuerdings hat er auch ein gesetzliches Recht bei
Lehrkräften, Ärzten, Ärztinnen und anderen Bezugspersonen seiner Kinder
die gleichen Auskünfte einzuholen, die auch der Mutter zustehen. Kinder müssen angehört werden Die Scheidungskinder
erhalten ihrerseits ein Anhörungsrecht, das sich auf die Uno-Kinderrechtskonvention
stützt. Bei einer Befragung von 338 Schweizer Jugendlichen aus
geschiedenen Ehen hatte 1987 noch gut die Hälfte erklärt, sie seien von
den Eltern nicht um ihre Meinung gefragt worden, bei wem sie wohnen möchten.
Die Anhörung soll flexibel und altersgerecht erfolgen. Fachleute halten
sie vor dem siebten Altersjahr für kaum sinnvoll. Bis zum zwölften
Altersjahr sei von einer beschränkten Aussagekraft auszugehen, weshalb
das Gericht von einer Anhörung absehen könne, wenn das Kind in anderer
Form in den Meinungsbildungsprozess einbezogen worden sei. Bei älteren
Kindern dürfe jedoch nur noch in begründeten Fällen auf die Anhörung
verzichtet werden. Die Anhörung soll in
einer kindgerechten Umgebung, möglichst nicht im Gerichtssaal erfolgen,
normalerweise nicht im Beisein der Eltern. Sie braucht viel
Fingerspitzengefühl. Auf ein formelles Protokoll ist zu verzichten, doch
müssen die Ergebnisse, auf die sich das Gericht abstützen will,
schriftlich festgehalten werden. Das Kind kann zwar gewisse Aussagen als
vertraulich bezeichnen, doch dürfen sie dann für den Entscheid nicht
verwendet werden. Kinderinteressen vertreten Das Kind kann im Scheidungsprozess durch einen Beistand vertreten werden. Diese Neuerung hat sich als notwendig erwiesen, weil die Gerichte den Interessen des Kindes nicht immer genügend Beachtung schenkten. Die Beistandschaft dürfte vor allem dann sinnvoll sein, wenn die Eltern untereinander zerstritten sind. Die betreffende Person muss Erfahrung in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen haben, braucht aber nicht Anwältin oder Anwalt zu sein. |