Eltern können Verantwortung für die Kinder teilen

Geschiedene Eltern haben die Möglichkeit die «gemeinsame Sorge» für die Kinder zu beantragen Zudem ist die Stellung der Kinder verbessert.

 Ein besonders leidvolles Kapitel der Scheidung ist oft die Zuteilung der Kinder. Meistens werden sie der Mutter in Obhut gegeben, während dem Vater das Besuchs und die Zahlungspflicht bleiben bei der Revision des Kindesrechts wurde daher diskutiert, ob die berühmt‑berüchtigte «elterliche Gewalt» ‑ neu «elterliche Sorge» genannt ‑ nicht beiden Eltern gemeinsam übertragen werden könnte, wie das in vielen andern Ländern Europas der Fall ist. 1975 war das Parlament noch klar dagegen. Das hat sich inzwischen geändert:

 Regelmäßiger Kontakt nötig

 Zu diesem Zweck müssen sie dem Gericht eine Vereinbarung vorlegen, die aufzeigt, wie sie die Kinderbetreuung und die Unterhaltskosten untereinander aufteilen wollen. Eine abwechslungsweise Betreuung der Kinder durch Mutter und Vater ist nicht zwingend. Erwartet wird aber ein regelmäßiger Kontakt mit ihnen. Das Gericht darf sich nicht allein auf die Angaben der Eltern abstützen. Es muss sich vergewissern, dass die Vereinbarung auch den Kindern dient. Sie kann für alle Beteiligten nicht zuletzt eine symbolische und psychologische Bedeutung haben.

 Wenn das Kind einem Elternteil zugesprochen wird, hat der andere wie bisher ein Besuchsrecht, auf das jedoch nicht mehr ohne Not verzichtet werden darf. Erweist sich die Praxis für das Kind als nachteilig, kann die Vormundschaftsbehörde mahnend einschreiten. Es besteht auch die Möglichkeit, die Unterhaltsbeiträge hinaufzusetzen, sofern die obhutberechtigte Person nicht vereinbarungsgemäß entlastet wird.

 Im Gegenzug wird die Stellung des andern Elternteils, meistens der Vater durch ein Informations-, Anhörungs- und Auskunftsrecht gestärkt. Er soll vor Entscheidungen, die für das Kind wichtig sind, angehört und über wichtige Ereignisse informiert werden. Neuerdings hat er auch ein gesetzliches Recht bei Lehrkräften, Ärzten, Ärztinnen und anderen Bezugspersonen seiner Kinder die gleichen Auskünfte einzuholen, die auch der Mutter zustehen.

 Kinder müssen angehört werden

 Die Scheidungskinder erhalten ihrerseits ein Anhörungsrecht, das sich auf die Uno-Kinderrechtskonvention stützt. Bei einer Befragung von 338 Schweizer Jugendlichen aus geschiedenen Ehen hatte 1987 noch gut die Hälfte erklärt, sie seien von den Eltern nicht um ihre Meinung gefragt worden, bei wem sie wohnen möchten. Die Anhörung soll flexibel und altersgerecht erfolgen. Fachleute halten sie vor dem siebten Altersjahr für kaum sinnvoll. Bis zum zwölften Altersjahr sei von einer beschränkten Aussagekraft auszugehen, weshalb das Gericht von einer Anhörung absehen könne, wenn das Kind in anderer Form in den Meinungsbildungsprozess einbezogen worden sei. Bei älteren Kindern dürfe jedoch nur noch in begründeten Fällen auf die Anhörung verzichtet werden.

Die Anhörung soll in einer kindgerechten Umgebung, möglichst nicht im Gerichtssaal erfolgen, normalerweise nicht im Beisein der Eltern. Sie braucht viel Fingerspitzengefühl. Auf ein formelles Protokoll ist zu verzichten, doch müssen die Ergebnisse, auf die sich das Gericht abstützen will, schriftlich festgehalten werden. Das Kind kann zwar gewisse Aussagen als vertraulich bezeichnen, doch dürfen sie dann für den Entscheid nicht verwendet werden.

 Kinderinteressen vertreten

 Das Kind kann im Scheidungsprozess durch einen Beistand vertreten werden. Diese Neuerung hat sich als notwendig erwiesen, weil die Gerichte den Interessen des Kindes nicht immer genügend Beachtung schenkten. Die Beistandschaft dürfte vor allem dann sinnvoll sein, wenn die Eltern untereinander zerstritten sind. Die betreffende Person muss Erfahrung in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen haben, braucht aber nicht Anwältin oder Anwalt zu sein.

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