Besuchsrecht muss gewährt werden

Aus den IGM-Nachrichten

Endlich ein wegweisendes Urteil vom Bundesgericht in Lausanne
Das Besuchsrecht sei von beiden Seiten - Mutter und Vater - zum Wohl der Kinder zu respektieren. Selbst dann, wenn das nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, weil sich die getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern nicht gut oder kaum mehr über die Besuchstermine verständigen können.

Kinder brauchen sowohl die Mutter als auch den Vater.

Sattsam bekannt
sind die vielen Leidensgeschichten von Kindern, die von den eigenen Eltern hin- und hergerissen werden. Missbräuchlich, da die Kinder als Mittel missbraucht werden um, persönlichen Hass und Rache gegen den 'verlorenen' oder 'davongelaufenen' Partner endlich erfolgreich und ungeschoren weiterzugeben. Diese Schonfrist ist jetzt unwieder-bringlich vorbei.

Das Bundesgericht hat eindeutig festgehalten, dass ein gerichtlich festgelegtes Besuchsrecht nicht straflos hintertrieben werden kann. Pikant am vorliegenden Urteil ist nicht nur das Aussprechen einer Busse sondern gleichzeitig die Anordnung einer bedingten Haftstrafe. Bleibt der hier bestrafte Vater uneinsichtig und setzt er die Verhinderung des Besuchsrechts fort, droht ihm die Umwandlung in eine unbedingte Haftstrafe. (Es läge wohl auf der Hand, dass in diesem Fall der Richter die Tochter während der Zeit der Haft der Mutter zu Besuch geben würde.)

Die Gleich-
berechtigung der Geschlechter

hat sich hier auf wundersame Weise erfüllt. Hier wurde nämlich ein Vater verurteilt! Nachdem jedoch für beide Elternteile im Falle einer Trennung oder Scheidung gleiche Maßstäbe angelegt werden müssen, ist dieses Urteil auch für Mütter wegweisend.

In Zukunft ist auch für Männer die Durchsetzung des vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Besuchsrechts nicht mehr einfach zu hintertreiben. Weit über 80% der Obhutsberechtigten sind Mütter. Die meist mehr oder weniger subtilen Ver- oder Behinderungen des Besuchsrechts betreffen deshalb Väter, denen die Mütter die Kinder nicht 'gönnen'.

Die Grauzone der Behinderungen
würde Bände füllen. Das geht von der plötzlichen Erkrankung der Kinder immer justament eine halbe Stunde vor dem vereinbarten Termin über das plötzlich eingetretene Pflegebedürfnis eines Verwandten, den man vorher jahrelang gar nicht gesehen hatte bis zur zeitweiligen Orientierungslosigkeit bei der man 'vergessen' hatte, wo sich das Restaurant befindet, in dem man die Kinder an den Partner hätte übergeben sollen.

Den Vogel abgeschossen hat unlängst eine Mutter, die einen lakonischen Zettel an die Wohnungstür hängte: "Wir haben uns entschieden wo anders in die Ferien zu fahren." Die Ferien waren jedoch seit drei Monaten schriftlich vereinbart. Der bitter enttäuschte Vater musste nicht nur seinen unsäglichen Frust hinunterschlucken. Er konnte seinem Frust auch gleich noch die drei verfallenen Flugtickets und vorausbezahlten Hotelbuchungen hinterher schmeißen.

Aufklärung
tut jetzt Not. Wie immer, wenn sich die Rechtsprechung dazu aufringt, wegweisende Urteile zu sprechen, dauert es eine ganze Weile, bis sich die allgemeine Erkenntnis überall durchsetzt. Es wird auch hier lange gehen, bis getrennt lebende und geschiedene Eltern erkennen, dass sich die Gerichtspraxis hier eindeutig zum Wohl der Kinder engagiert hat.

Nutzen wir also diese Chance, dem andern Elternteil geduldig aber beharrlich und eindeutig zu erklären, dass seit jüngster Zeit die Behinderung des Besuchsrecht strafbar sein kann. Drohen Sie nicht mit dessen Strafbarkeit aber bleiben Sie nachdrücklich. Stellen Sie anderweitige Ansichten richtig. Sie haben ab heute das Recht dazu.

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