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| Endlich
ein wegweisendes Urteil vom Bundesgericht in Lausanne |
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Das
Besuchsrecht sei von beiden Seiten - Mutter und Vater - zum Wohl
der Kinder zu respektieren. Selbst dann, wenn das nur unter
erschwerten Bedingungen möglich ist, weil sich die getrennt
lebenden oder geschiedenen Eltern nicht gut oder kaum mehr über
die Besuchstermine verständigen können.

Kinder brauchen sowohl die Mutter als auch den Vater. |
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| Sattsam
bekannt |
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sind
die vielen Leidensgeschichten von Kindern, die von den eigenen
Eltern hin- und hergerissen werden. Missbräuchlich, da die Kinder
als Mittel missbraucht werden um, persönlichen Hass und Rache
gegen den 'verlorenen' oder 'davongelaufenen' Partner endlich erfolgreich
und ungeschoren weiterzugeben. Diese Schonfrist ist
jetzt unwieder-bringlich vorbei.

Das Bundesgericht hat eindeutig festgehalten, dass ein
gerichtlich festgelegtes Besuchsrecht nicht straflos hintertrieben
werden kann. Pikant am vorliegenden Urteil ist nicht nur das
Aussprechen einer Busse sondern gleichzeitig die Anordnung einer
bedingten Haftstrafe. Bleibt der hier bestrafte Vater uneinsichtig
und setzt er die Verhinderung des Besuchsrechts fort, droht ihm
die Umwandlung in eine unbedingte Haftstrafe. (Es läge wohl auf
der Hand, dass in diesem Fall der Richter die Tochter während der
Zeit der Haft der Mutter zu Besuch geben würde.) |
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Die
Gleich-
berechtigung der Geschlechter |
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hat
sich hier auf wundersame Weise erfüllt. Hier wurde nämlich ein
Vater verurteilt! Nachdem jedoch für beide Elternteile im Falle
einer Trennung oder Scheidung gleiche Maßstäbe angelegt werden müssen,
ist dieses Urteil auch für Mütter wegweisend.

In Zukunft ist auch für Männer die Durchsetzung des vereinbarten
oder gerichtlich festgesetzten Besuchsrechts nicht mehr einfach zu
hintertreiben. Weit über 80% der Obhutsberechtigten sind Mütter.
Die meist mehr oder weniger subtilen Ver- oder Behinderungen des
Besuchsrechts betreffen deshalb Väter, denen die Mütter die
Kinder nicht 'gönnen'. |
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| Die
Grauzone der Behinderungen |
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würde
Bände füllen. Das geht von der plötzlichen Erkrankung der
Kinder immer justament eine halbe Stunde vor dem vereinbarten
Termin über das plötzlich eingetretene Pflegebedürfnis eines
Verwandten, den man vorher jahrelang gar nicht gesehen hatte bis
zur zeitweiligen Orientierungslosigkeit bei der man 'vergessen'
hatte, wo sich das Restaurant befindet, in dem man die Kinder an
den Partner hätte übergeben sollen.

Den Vogel abgeschossen hat unlängst eine Mutter, die einen
lakonischen Zettel an die Wohnungstür hängte: "Wir haben
uns entschieden wo anders in die Ferien zu fahren." Die
Ferien waren jedoch seit drei Monaten schriftlich vereinbart. Der
bitter enttäuschte Vater musste nicht nur seinen unsäglichen
Frust hinunterschlucken. Er konnte seinem Frust auch gleich noch
die drei verfallenen Flugtickets und vorausbezahlten
Hotelbuchungen hinterher schmeißen. |
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| Aufklärung |
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tut
jetzt Not. Wie immer, wenn sich die Rechtsprechung dazu aufringt,
wegweisende Urteile zu sprechen, dauert es eine ganze Weile, bis
sich die allgemeine Erkenntnis überall durchsetzt. Es wird auch
hier lange gehen, bis getrennt lebende und geschiedene Eltern
erkennen, dass sich die Gerichtspraxis hier eindeutig zum Wohl der
Kinder engagiert hat.

Nutzen wir also diese Chance, dem andern Elternteil geduldig aber
beharrlich und eindeutig zu erklären, dass seit jüngster Zeit
die Behinderung des Besuchsrecht strafbar sein kann. Drohen Sie
nicht mit dessen Strafbarkeit aber bleiben Sie nachdrücklich.
Stellen Sie anderweitige Ansichten richtig. Sie haben ab heute das
Recht dazu. |
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