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Gemeinsames Sorgerecht |
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Zeitschrift für Sozialhilfe Nr. 4 / 2001 |
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Die Recherche zum Thema "gemeinsames Sorgerecht" in der Zeitschrift "Plädoyer" zeigt grosse Unterschiede in der Gerichtspraxis. Demnach erteilen z.B. das Bezirksgericht Zürich und die KantonsrichterInnen in Zug die gemeinsame elterliche Sorge auf Antrag beider Parteien, wenn das Kind bei der Mutter wohnt und nur im Rahmen des Besuchsrechtes beim Vater weilt. Zurückhaltender ist laut "Plädoyer" z.B. der Thuner Richter Daniel Bähler: Wenn die Kinder bei der Mutter wohnen und nur im Rahmen des üblichen Besuchsrechtes beim Vater weilen, sei es fraglich, ob dies als Betreuungsanteil im Sinne des Gesetzes gelten könne. Bähler verweist auf die Möglichkeit des nicht sorgeberechtigten Elternteils, seine Informationen und Anhörungsrechte gegenüber LehrerInnen und Behörden geltend zu machen. Der Bischofszeller Bezirksrichter Hans Munz setze für die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge einen Tatbeweis- "wenn sich die Rollenteilung bereits mehr als ein halbes Jahr bewährt hat." -voraus, berichtet die Zeitschrift weiter. Fazit der Recherche: "AnwältInnen haben festgestellt, dass Männer häufig die gemeinsame elterliche Sorge beantragen, ohne bereit zu sein, die damit verbundene Verantwortung zu übernehmen. Umgekehrt haben es Mütter in der Hand, ihr Einverständnis zur gemeinsamen elterlichen Sorge von höheren finanziellen Leistungen des Vaters abhängig zu machen. Eigene Anmerkung: Ein Vater soll sich auch nach der Scheidung um seine Kinder kümmern müssen und dürfen. Dazu ist eine gute Zusammenarbeit zwischen den Eltern notwendig. Wenn die erziehungsberechtigte Mutter aber eine solche Zusammenarbeit nicht will, hat der Vater kaum eine Chance, seinen Rechten und Pflichten den Kindern gegenüber auf befriedigende Art nachzukommen. Hier sind wiederum die Fürsorgebehörden gefordert. Sie haben den Auftrag für die Erfüllung der Scheidungsurteile in Kinderbelangen zu sorgen und jenen Elternteil der die Zusammenarbeit verweigert, auf seine Pflichten hinzuweisen. |