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Ein Kind ist besser bei jenem Elternteil aufgehoben, bei welchem es
mit seinen Geschwistern im gewohnten Umfeld aufwachsen und so von den
Vorteilen der gemeinsamen Erziehung profitieren kann. Das gilt auch
dann, wenn beide Eltern zur Betreuung und Erziehung fähig wären. So
entschied das Bundesgericht.
Die Mutter hatte zwei Kinder in die Ehe gebracht und forderte, der
gemeinsame Sohn sei bis zur Scheidung unter ihre Obhut zu stellen.
Dasselbe verlangte sein Vater. Laut Gericht konnte dieser aber nicht
überzeugend darlegen, weshalb die Zuteilung der Obhut an ihn für die
Dauer der Trennung für das Kind besser wäre.
Bundesgericht, Urteil 5P.215/2005 vom 28. September 2005
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