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Ein Vater muss seinem
ausserehelichen Sohn das Studium finanzieren, obwohl er zu ihm
keine persönliche Beziehung hat. Nach Ansicht des Bundesgerichts
liegt die Verantwortung für den fehlenden Kontakt einzig beim
Vater.
Dieser hatte seinen Sohn nach der Geburt 1982 zwar anerkannt, um
sein eigenes Familienleben zu schützen, lehnte er danach aber
jeden Kontakt mit dem Kind und seiner Mutter ab. Als der Sohn 20
Jahre alt wurde, stellte er seine Unterhaltszahlungen ein.
Unterhalt nach Mündigkeit
Auf Klage des Sohnes verpflichtete das
St. Galler Kantonsgericht den Vater 2005, seinem außerehelichen
Kind bis zur Matura monatlich 600 Franken und danach bis zum Ende
des Studiums im Jahr 2009 monatlich 725 Franken zu zahlen. Der
Vater erhob gegen diesen Entscheid Berufung, die das Bundesgericht
nun abgewiesen hat.
Keinen Kontakt gewünscht
Der Mann hatte argumentiert, die Zahlung von Unterhalt über die
Mündigkeit seines Sohnes hinaus sei ihm nicht zuzumuten, da er
keinerlei Beziehung zu ihm habe. In seinem Entscheid erinnerte das
Bundesgericht daran, dass Mündigen der Unterhalt verwehrt werden
kann, falls diese den Kontakt zu ihren Eltern verweigern. Auf
diese Praxis könne sich der Vater hier aber nicht berufen. Er
selber habe von Beginn weg auf unmissverständliche Weise klar
gemacht, dass er keinen Kontakt wünsche. So habe er auf die
Ausübung seines Besuchsrechts verzichtet und sogar zum vornherein
einer Adoption zugestimmt.
Unterhalt weiterhin zumutbar
Dem Sohn könne damit nicht vorgeworfen werden, sich nach einem
ersten erfolglosen Versuch nicht wieder beim Vater gemeldet zu
haben. Angesichts der Umstände hätte er vielmehr mit einer
weiteren Zurückweisung rechnen müssen. Die Zahlung von Unterhalt
über die Mündigkeit hinaus sei deshalb ohne weiteres zumutbar.
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