Rabenvater muss weiter zahlen

Tages-Anzeiger Online vom 15.2.2006

 

Ein Vater muss seinem ausserehelichen Sohn das Studium finanzieren, obwohl er zu ihm keine persönliche Beziehung hat. Nach Ansicht des Bundesgerichts liegt die Verantwortung für den fehlenden Kontakt einzig beim Vater.

Dieser hatte seinen Sohn nach der Geburt 1982 zwar anerkannt, um sein eigenes Familienleben zu schützen, lehnte er danach aber jeden Kontakt mit dem Kind und seiner Mutter ab. Als der Sohn 20 Jahre alt wurde, stellte er seine Unterhaltszahlungen ein.

Unterhalt nach Mündigkeit

Auf Klage des Sohnes verpflichtete das St. Galler Kantonsgericht den Vater 2005, seinem außerehelichen Kind bis zur Matura monatlich 600 Franken und danach bis zum Ende des Studiums im Jahr 2009 monatlich 725 Franken zu zahlen. Der Vater erhob gegen diesen Entscheid Berufung, die das Bundesgericht nun abgewiesen hat.

Keinen Kontakt gewünscht

Der Mann hatte argumentiert, die Zahlung von Unterhalt über die Mündigkeit seines Sohnes hinaus sei ihm nicht zuzumuten, da er keinerlei Beziehung zu ihm habe. In seinem Entscheid erinnerte das Bundesgericht daran, dass Mündigen der Unterhalt verwehrt werden kann, falls diese den Kontakt zu ihren Eltern verweigern. Auf diese Praxis könne sich der Vater hier aber nicht berufen. Er selber habe von Beginn weg auf unmissverständliche Weise klar gemacht, dass er keinen Kontakt wünsche. So habe er auf die Ausübung seines Besuchsrechts verzichtet und sogar zum vornherein einer Adoption zugestimmt.

Unterhalt weiterhin zumutbar
Dem Sohn könne damit nicht vorgeworfen werden, sich nach einem ersten erfolglosen Versuch nicht wieder beim Vater gemeldet zu haben. Angesichts der Umstände hätte er vielmehr mit einer weiteren Zurückweisung rechnen müssen. Die Zahlung von Unterhalt über die Mündigkeit hinaus sei deshalb ohne weiteres zumutbar.

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