In einem Streit um die
Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner erwachsenen, noch im
Studium steckenden Tochter hatte das Aargauer Obergericht entschieden,
dass die Tochter einen Eigenverdienst von 700 Franken monatlich
erzielen kann. Die Tochter wehrte sich gegen die Anrechnung dieses
Betrages bei der Berechnung ihres Notbedarfs und rief das
Bundesgericht an.
Eigenverantwortung
Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat nun gemäß einem heute
veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Tochter eine
Nebenerwerbstätigkeit von 20 Prozent, was 10,5 Arbeitswochen pro Jahr
entspricht, zuzumuten ist und der Vater keine höheren
Unterhaltsbeiträge berappen muss.
Die Lausanner Richter verweisen im Urteil auf den Grundsatz, wonach
die Eigenverantwortung - insbesondere des mündigen Kindes - der
Unterhaltspflicht der Eltern vorgeht. Zudem sei laut einer Studie
bekannt, dass die überwiegende Mehrheit der Studierenden - fast 80
Prozent - in irgendeiner Form erwerbstätig sei. Nach Meinung der
Bundesrichter bleibt auch bei einer 20-prozentigen Erwerbstätigkeit
ausreichend Zeit für Studium und Erholung.
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