Anhörung ab sechs Jahren

Aus Tages-Anzeiger Online vom 28.7.2005


Scheidungskinder sollen vom Richter beim Entscheid über die Zuteilung des Sorgerechts ab dem vollendeten sechsten Altersjahr angehört werden. Auf die Befragung darf laut Bundesgericht nur aus wichtigen Gründen verzichtet werden.

Laut ZGB sollen Kinder vom Richter persönlich angehört werden, bevor er sie betreffende Entscheidungen fällt. Eine konkrete Altersgrenze des Kindes legt das Gesetz dazu nicht fest. Das Bundesgericht hat nun im Sinne einer Richtlinie festgelegt, dass die Anhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist.
Ausnahme auch nach unten

Die Grenze gilt laut dem Grundsatzurteil aus Lausanne nicht absolut: Je nach den konkreten Umständen könne sich auch die Anhörung eines etwas jüngeren Kindes aufdrängen. Zum Beispiel, wenn das Jüngste von mehreren Geschwistern kurz vor dem genannten Schwellenalter stehe.

Umgekehrt könne nur aus wichtigen Gründen von einer Befragung ganz abgesehen werden. Etwa dann, wenn das Kind die Befragung ablehne. Dabei sei allerdings sicherzustellen, dass es nicht beeinflusst worden sei. Als wichtiger Grund gelte weiter der Verdacht auf Repressalien gegenüber dem Kind oder Dringlichkeit.

Belastung kein Grund für Verzicht

Auf die Anhörung dürfe jedoch nicht bereits deshalb verzichtet werden, um dem Kind die Belastung zu ersparen. Fast jedes Scheidungskind stehe in einem latenten oder offenen Loyalitätskonflikt, der sich mehr oder weniger belastend auswirke.

Mit dem blossen Verweis auf die Belastungssituation könnte die Anhörung denn auch systematisch unterlaufen werden. Erforderlich sei hier deshalb zusätzlich die Befürchtung, dass die psychische oder physische Gesundheit des Kindes beeinträchtigt werden könnte. Kleinere Kinder nicht nach Zuteilungswünschen fragen

Weiter halten die Lausanner Richter fest, dass bei kleineren Kindern nicht nach konkreten Zuteilungswünschen zu fragen ist. Bei ihnen gehe es in erster Linie darum, dass sich das Gericht ein persönliches Bild mache und über ein zusätzliches Element für seinen Entscheid verfüge.

Im konkreten Fall hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts die Berufung einer Mutter aus dem Kanton Aargau gutgeheissen. Sie hatte die Zuteilung für ihre sieben- und neunjährigen Töchter verlangt. Ihr Antrag auf Anhörung der Kinder war abgewiesen worden. Zu Unrecht, wie nun das Bundesgericht entschieden hat.

(Urteil 5C.63/2005 vom 1. Juni 2005; BGE-Publikation) (mu/sda)

Zurück