Scheidungskinder sollen vom Richter beim Entscheid über die
Zuteilung des Sorgerechts ab dem vollendeten sechsten
Altersjahr angehört werden. Auf die Befragung darf laut
Bundesgericht nur aus wichtigen Gründen verzichtet werden.
Laut ZGB sollen Kinder vom Richter persönlich angehört werden,
bevor er sie betreffende Entscheidungen fällt. Eine konkrete
Altersgrenze des Kindes legt das Gesetz dazu nicht fest. Das
Bundesgericht hat nun im Sinne einer Richtlinie festgelegt,
dass die Anhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr
möglich ist.
Ausnahme auch nach unten
Die Grenze gilt laut dem Grundsatzurteil
aus Lausanne nicht absolut: Je nach den konkreten Umständen
könne sich auch die Anhörung eines etwas jüngeren Kindes
aufdrängen. Zum Beispiel, wenn das Jüngste von mehreren
Geschwistern kurz vor dem genannten Schwellenalter stehe.
Umgekehrt könne nur aus wichtigen
Gründen von einer Befragung ganz abgesehen werden. Etwa dann,
wenn das Kind die Befragung ablehne. Dabei sei allerdings
sicherzustellen, dass es nicht beeinflusst worden sei. Als
wichtiger Grund gelte weiter der Verdacht auf Repressalien
gegenüber dem Kind oder Dringlichkeit.
Belastung kein Grund für
Verzicht
Auf die Anhörung dürfe jedoch nicht
bereits deshalb verzichtet werden, um dem Kind die Belastung
zu ersparen. Fast jedes Scheidungskind stehe in einem latenten
oder offenen Loyalitätskonflikt, der sich mehr oder weniger
belastend auswirke.
Mit dem blossen Verweis auf die
Belastungssituation könnte die Anhörung denn auch systematisch
unterlaufen werden. Erforderlich sei hier deshalb zusätzlich
die Befürchtung, dass die psychische oder physische Gesundheit
des Kindes beeinträchtigt werden könnte. Kleinere Kinder nicht
nach Zuteilungswünschen fragen
Weiter halten die Lausanner Richter
fest, dass bei kleineren Kindern nicht nach konkreten
Zuteilungswünschen zu fragen ist. Bei ihnen gehe es in erster
Linie darum, dass sich das Gericht ein persönliches Bild mache
und über ein zusätzliches Element für seinen Entscheid
verfüge.
Im konkreten Fall hat die II.
Zivilabteilung des Bundesgerichts die Berufung einer Mutter
aus dem Kanton Aargau gutgeheissen. Sie hatte die Zuteilung
für ihre sieben- und neunjährigen Töchter verlangt. Ihr Antrag
auf Anhörung der Kinder war abgewiesen worden. Zu Unrecht, wie
nun das Bundesgericht entschieden hat.
(Urteil 5C.63/2005 vom 1.
Juni 2005; BGE-Publikation) (mu/sda)
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